Leitsatz

Rücksichtsvolle Werbung auch für Erotikgeschäfte zulässig

 

Normenkette

(§§ 13, 14 und 15 WEG)

 

Kommentar

Branchenspezifische Werbung ist auch für zulässigerweise im Teileigentum betriebene Erotikmärkte und Erotikvideotheken grundsätzlich zulässig. Dabei ist allerdings die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme zu beachten; vermeidbare Belästigungen der Bewohner und ihrer Besucher sind zu unterlassen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.12.2000, 14 Wx 88/99OLG Karlsruhe v. 5.12.2000, 14 Wx 88/99, ZMR 3/2002, 218

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