Leitsatz
Rücksichtsvolle Werbung auch für Erotikgeschäfte zulässig
Normenkette
Kommentar
Branchenspezifische Werbung ist auch für zulässigerweise im Teileigentum betriebene Erotikmärkte und Erotikvideotheken grundsätzlich zulässig. Dabei ist allerdings die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme zu beachten; vermeidbare Belästigungen der Bewohner und ihrer Besucher sind zu unterlassen.
Link zur Entscheidung
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.12.2000, 14 Wx 88/99OLG Karlsruhe v. 5.12.2000, 14 Wx 88/99, ZMR 3/2002, 218
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