Leitsatz

Eine Eigentümerversammlung in einem Gaststättenraum (mit Anwesenheit weiterer Gäste) verletzt den Nichtöffentlichkeitsgrundsatz

 

Normenkette

§ 22 WEG, § 24 WEG

 

Kommentar

1. Nach h.R.M. hat eine Eigentümerversammlung den Nichtöffentlichkeitsgrundsatz zu beachten.

2. Findet eine Versammlung in einem offenen Gastraum einer Gaststätte statt, in dem sich weitere Gäste aufhalten, ist diese Öffentlichkeit ein Anfechtungsgrund nach § 23 Abs. 4 WEG. Eigentümer haben ein schutzwürdiges Interesse daran, fremden Einfluss von einer Versammlung fern zu halten, einen ungestörten Ablauf der Versammlung zu sichern und einer Verbreitung ihrer Angelegenheiten in der Öffentlichkeit vorzubeugen (h. R. M.), vgl. auch OLG Frankfurt, OLGZ 82, 418 und OLG Hamm vom 13. 10. 1989, MDR 90, 343.

Eine wie hier nicht bestehende Nichtöffentlichkeit stellt einen Beschlussanfechtungsgrund dar. Insoweit kann aus Rechtssicherheitsgründen auch nicht im Einzelfall darauf abgestellt werden und im Verfahren Beweis darüber zu erheben sein, wie hoch der Lärmpegel im konkreten Fall gewesen ist, ob sich die Gäste an Nachbartischen für die Themen der Eigentümergemeinschaft interessiert haben und ob es sich um eine kleine oder größere Gemeinschaft handelte.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 07.04.1995, 20 W 16/95)

Zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung

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