Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Nichtöffentlichkeitsgrundsatz der Eigentümerversammlung
Verfahrensgang
AG Königstein (Aktenzeichen 3 UR II 27/93) |
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2/9 T 611/94) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde haben die Beteiligten zu 2.) und 3.) zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Wert: 2.873,40 DM.
Gründe
Die zulässige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2.) und 3.) ist in der Sache nicht begründet. Der angefochtene Beschluß beruht nicht auf einer Gesetzesverletzung, worauf allein er nachzuprüfen war. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht den Eigentümerbeschluß vom 05.07.1993 (TOP 6) für ungültig erklärt, weil er nicht in einer nicht öffentlichen Versammlung gefaßt worden ist.
Obwohl es über den Ort und die Zeit einer Eigentümerversammlung keine gesetzlichen Vorschriften gibt, sind in der Literatur (Henkes/Niedenführ/Schulze, WEG, 3. Aufl., § 24 Rn 5; Weitnauer, WEG, 7. Aufl., § 23 Rn 3, § 24 Rn 1a; Deckert ETW 4, 40) und in der Rechtsprechung (OLG Frankfurt OLGZ 82, 418; OLGZ 84, 333; OLG Hamm OLGZ 90, 57) dazu Grundsätze entwickelt worden, wie auch der, daß die Versammlung der Wohnungseigentümer nicht öffentlich ist. Die Gründe dafür hat das Landgericht zutreffend darin gesehen, daß für die Miteigentümer ein schutzwürdiges Interesse daran besteht, fremden Einfluß von der Versammlung fernzuhalten, einen ungestörten Ablauf der Versammlung zu sichern und einer Verbreitung ihrer Angelegenheiten in der Öffentlichkeit vorzubeugen (OLG Hamm a. a. O.).
Wenn – wie hier – die Eigentümerversammlung vom 05.07.1993 im offenen Gastraum einer Gaststätte stattgefunden hat, in dem sich weitere Gäste aufhielten, dann ist diese Öffentlichkeit ein Anfechtungsgrund nach § 23 IV WEG. Aus Rechtssicherheitsgründen kann auch nicht im Einzelfall darauf abgestellt werden und im Verfahren Beweis darüber zu erheben sein, wie hoch der Lärmpegel gewesen ist, ob sich die Gäste an Nachbartischen für die Themen der Eigentümergemeinschaft interessiert haben und ob es sich um eine kleine oder größere Gemeinschaft handelt.
Es kann dahingestellt bleiben, ob das Landgericht den Antragsgegnern einen Hinweis nach § 278 III ZPO hätte geben müssen, nachdem die Antragsteller den Formfehler in zwei Tatsacheninstanzen gerügt haben und das Amtsgericht den Ort der Versammlung als „noch hinnehmbar” bezeichnet hatte. Die landgerichtliche Entscheidung hätte nämlich auch unter Berücksichtigung des jetzt mit der weiteren Beschwerde gehaltenen Vortrags nicht anders ausfallen können. Daß die Antragsteller, die ihr ausdrückliches Einverständnis mit dem Ort der Versammlung in Abrede stellen, den Formmangel unter Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben geltend gemacht haben, ist nicht ersichtlich.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 47, 48 II WEG.
Fundstellen
Haufe-Index 555699 |
NJW 1995, 3395 |
FGPrax 1995, 147 |