Normenkette

§ 16 Abs. 2 WEG, § 28 Abs. 3, 5 WEG, § 3 HeizkostenV, § 7 HeizkostenV, § 8 HeizkostenV

 

Kommentar

1. Besteht keine mit der HeizkostV in Einklang stehende Regelung über den Verteilungsschlüssel für Heiz- und Warmwasserkosten, so müssen die Wohnungseigentümer zunächst eine solche Regelung schaffen, damit die HeizkostV für die Gemeinschaft verbindlich wird; dies kann durch Vereinbarung oder Beschluss geschehen (BayObLG, NJW-RR 86, 1076); hierauf hat dann jeder Eigentümer einen Anspruch. I. ü. würde ein Verstoß gegen die §§ 3, 7 und 8 der HeizkostV einen abrechnungsgenehmigenden Beschluss über die Jahresabrechnung nicht nichtig, sondern nur anfechtbar machen.

2. Gegen festgestellte Wohngeldrestschulden ist auch mit möglichen, hier allerdings bestrittenen Erstattungsforderungen nicht aufzurechnen (wenn diese unbestrittenermaßen bereits gutgebracht wurden).

3. Schuldner von Wohngeldrestforderungen ist auch der werdende bzw. faktische Eigentümer, d. h. der Erwerber einer Wohnung, gesichert durch Auflassungsvormerkung und im Besitz der Eigentumswohnung (der abweichenden Auffassung des KG Berlin, NJW-RR 86, 444 und 1987, 841 folgt der Senat nicht). [Der BGH verneinte allerdings nachfolgend den faktischen Eigentümer in der Sondernachfolge.]

4. Neue Sachanträge (hier: ein selbstständiger Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO) kann in III. Instanz nicht mehr gestellt werden; insoweit ist ein Antrag als unzulässig abzuweisen.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 09.06.1988, BReg 2 Z 12/88)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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