Normenkette

§ 15 WEG und § 22 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

1. Im vorliegenden Fall war die nach Aufteilungsplan bekieste Dachfläche, auf der eine Pergola eingerichtet wurde, gemeinschaftliches Eigentum. Diese Bebauung stellt sich als ein auf Dauer vorgesehener Eingriff in das gemeinschaftliche Eigentum und damit als bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG dar, die grundsätzlich nicht ohne Mitwirkung aller Wohnungseigentümer vorgenommen werden kann (optische nachteilige Veränderung des Gesamteindrucks der Anlage und damit nicht duldungspflichtig). Insoweit kann sich ein Dachwohnungseigentümer nicht eine alleinige Nutzung dieser Fläche anmaßen. Er war deshalb zu verpflichten, den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.

2. Ohne ausdrückliche Einräumung eines Sondernutzungsrechts unterliegt gemeinschaftliches Eigentum grundsätzlich dem Mitgebrauch aller Eigentümer (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 WEG). Auch bei einer solchen gemeinschaftlichen Dachfläche, bei der an sich ein Mitgebrauch aller Eigentümer aus tatsächlicher Sicht nicht in Betracht kommt, spielt der alleinige Zugang zum Dach (vom Sondereigentum aus) keine maßgebliche Rolle (vgl. bereits BayObLG, WM 1991, 609).

3. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert dieser Instanz von DM 10.000,-.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 23.11.1999, 2Z BR 142/99)

zu Gruppe 5:  Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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