Leitsatz

Die Bezeichnung eines Teileigentums in der Teilungserklärung und im Grundbuch als "Laden" enthält eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter, die grundsätzlich nicht dadurch infrage gestellt werden kann, dass im Aufteilungsplan die einzelnen Räume mit "Geschäftsraum, Büro, Vorraum, Treppe, WC" beschriftet sind.

 

Fakten:

Wird nun in einem derart bezeichneten Teileigentum mit der Zweckbestimmung "Laden" eine Kleingaststätte mit öffnungszeiten bis 22.00 Uhr betrieben, so stört eine derartige Nutzung grundsätzlich mehr als eine solche als Laden. Der Charakter eines Geschäftsbetriebs in einem Laden ist ganz wesentlich mit der Vorstellung verbunden, dass ein Laden an beschränkte Betriebszeiten gebunden ist. Wird aber eine Kleingaststätte bis 22.00 Uhr betrieben, stört der Betrieb außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten wegen der mit ihm verbundenen Lärm- und Geruchsentwicklung mehr als ein Laden und hält sich deshalb nicht im Rahmen der Zweckbestimmung.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 30.11.1999, 2Z BR 143/99

Fazit:

Bei der Bezeichnung eines Teileigentums in der Teilungserklärung und im Grundbuch handelt es sich um eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 1 WEG. Zulässig ist danach grundsätzlich auch noch eine andere Nutzung, als sie sich aufgrund dieser Zweckbestimmung ergibt, sofern sie nicht mehr stört oder beeinträchtigt als eine der Zweckbestimmung entsprechende Nutzung. Wird ein Teileigentum nach diesen Grundsätzen von einem Teileigentümer zweckbestimmungswidrig genutzt, kann ein anderer Wohnungs- oder Teileigentümer Unterlassung dieser Nutzung verlangen

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