Normenkette

§ 21 WEG, § 44 Abs. 3 WEG, §§ 633ff. BGB, § 640 BGB

 

Kommentar

1. Eine Beschlussfassung der Gemeinschaft dahin, dass eine in Auftrag gegebene Werkleistung (hier: Erstellung eines Berichts zu so genannten Altschulden) noch nicht abnahmefähig ist ( § 640 BGB) und dass die weitere Klärung der Verwaltung und einem zu beauftragenden Rechtsanwalt übertragen weiden soll, kann in der Regel nicht als unvereinbar mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung angesehen werden. Ein solcher Beschluss enthält auch noch keine abschließende Entscheidung zur Frage, ob bereits für die erbrachte Werkleistung geleistete Zahlungen zurückzufordern seien. Streitfragen seien in einem etwaigen Folgeverfahren zu klären. Nur in seltenen Ausnahmefällen kann eine Anfechtung zum Erfolg führen, wenn bei objektiver Beurteilung ein Eigentümerbeschluss den Interessen der Gemeinschaft zuwiderläuft (im vorliegenden Fall verneint).

2. Auch für den beantragten Erlass einer einstweiligen Anordnung ist kein Raum, wenn es an einem entsprechenden Hauptsacheantrag fehlt.

3. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswertansatz von 6.000 DM.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.01.1996, 3 Wx 471/92)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?