Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache

 

Verfahrensgang

AG Neuss (Aktenzeichen 27 II 135/91)

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 19 T 63/92)

 

Tenor

Das Rechtsmittel und der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung werden zurückwiesen.

Die Antragstellerin tragt die Gerichtskosten der weiteren Beschwerde und hat außerdem den übrigen Beteiligten die im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Wert: 6.000,– DM

 

Gründe

I. Der verstorbene Ehemann der Antragstellerin war von der Eigentümergemeinschaft beauftragt worden, einen Bericht zu den sogenannten Altschulden zu erstellen. Der genaue Inhalt des Auftrages ist streitig.

Im März 1989 legte der Ehemann der Antragstellerin einen umfangreichen Bericht vor (Bl. 23 ff d.A.). Die vorgesehene Vergütung von 5.000,– DM wurde in zwei Teilbetragen am 19.12.1988 und am 3.4.1989 gezahlt.

In der Versammlung vom 1.7.1991 faßten die Eigentümer unter TOP 7 (mit 225 Ja-Stimmen) den folgenden Beschluß:

Der geforderte Bericht über die konkrete Feststellung der Höhe der Altschulden liegt bis heute nicht vor. Der Verwalter wird bevollmächtigt, einen Rechtsanwalt damit zu beauftragen, Herrn Z. unter Aufgabe konkreter Fakten, wie sie auch in der Diskussion um das OLG-Urteil Dr. E. ./. B. deutlich wurden, zur Beseitigung der Mangel eine Nachfrist zu setzen. Diese Nachfrist soll eine Ausschlußfrist sein. Der Verwalter G. Z. wird beauftragt, für den Fall, daß Herr Z. auch nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist zur Lieferung dieses Ergebnisses konkreter Feststellung der Altschulden, die Ablehnung der Leistung verbindlich vorzunehmen und den erhaltenen Vorschuß von Herrn Z. ggfls. unter Einschaltung eines Rechtsanwaltes zurückzufordern, auch notfalls gerichtlich durchzusetzen.

Der verstorbene Ehemann der Antragstellerin hat diesen Beschluß als Miteigentümer angefochten mit der Begründung, daß die Beschlußfassung ordnungsgemäßer Verwaltung widerspreche.

Außerdem hat er beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung dem Verwalter aufzugeben, die zum 22.9.1989 erstmalig und erneut zum 1.7.1991 vorgelegten Beschlußanträge zur Abstimmung zu stellen. Wegen des Inhalts der Beschlußanträge vom 22.9.1989 wird auf Bl. 88 ff d. A. verwiesen.

Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 5.2.1992 die Antrage zurückgewiesen und zur Begründung u. a. ausgeführt:

Es könne nicht festgestellt werden, daß der Beschluß vom 1.7.1991 zu TOP 7 ordnungsgemäßer Verwaltung widerspreche. Zwar habe der Antragsteller einen umfangreichen Bericht vorgelegt, der sich mit der sog. Altschuldenproblematik der Eigentümergmeinschaft befasse. Es könne Jedoch nicht davon ausgegangen werden, daß dieser Bericht in zureichender und vollständiger Weise die beschlossene Auftragsvergabe zur Feststellung der Höhe der Altschulden beinhalte.

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung sei bereits unzulässig, weil eine entsprechende Hauptsache nicht anhängig sei.

Die sofortige Beschwerde des Ehemannes der Antragstellerin gegen die Entscheidung des Amtsgerichts hat das Landgericht durch Beschluß vom 16.10.1992 zurückgewiesen.

Der Ehemann der Antragstellerin hat sofortige weitere Beschwerde eingelegt, die nach dessen Tod von der Antragstellerin als Alleinerbin (vgl. Erbschein des AG Neuss vom 24.03.1995 = Bl. 344 d.A.) fortgeführt wird. Außerdem hat die Antragstellerin den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wiederholt.

II. Die weitere Beschwerde ist zurückzuweisen, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes im Sinne des § 27 FGG beruht.

Soweit es um die Anfechtung des Beschlusses vom 1.7.1991 geht, hat das Landgericht u. a. ausgeführt:

Der genannte Beschluß sei nicht zu beanstanden. Im Ergebnis habe das Amtsgericht zu Recht ausgeführt, daß nicht festgestellt werden könne, daß der Beschluß ordnungsgemäßer Verwaltung zuwiderlaufe. Zwar habe der Antragsteller einen umfangreichen Bericht vorgelegt, der sich mit der sogenannten Altschuldenproblematik der Eigentümergemeinschaft befasse. Die Entscheidung darüber, ob dieser Bericht geeignet sei, der Bewältigung des Problems der Altschuldenproblematik zu dienen, obliege Jedoch in erster Linie der Eigentümergemeinschaft, die den Auftrag hierzu erteilt habe. Die eigentliche Auftragsvergabe sei wenig konkret gewesen. Insoweit heiße es in dem Beschluß der Wohnungseigentümer vom 5.5.1986 zu Tagesordnungspunkt 12 b lediglich: „Auftragsvergabe zur Feststellung der Höhe der Altschulden”. Welchen Inhalt und Umfang die Auftragsvergabe gehabt habe und ob der Bericht des Antragstellers eine Auftragserfüllung darstelle, sei zwischen der Eigentümergemeinschaft und dem Antragsteller offenbar umstritten. Zweck des vorliegenden Verfahrens könne es Jedoch nicht sein, zur Beilegung des Streits den Inhalt der Auftragsvergabe gerichtlich feststellen zu lassen, sondern nur, ob der angefochtene Beschluß eine nicht dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen dienende Verwaltung darstellt. Da die Eigentümerge...

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