Leitsatz
Die Antragstellerin in einem Eheaufhebungsverfahren hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt. Das erstinstanzliche Gericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe verweigert und dies damit begründet, die Antragstellerin habe ihre Prozesskostenhilfebedürftigkeit schuldhaft und mutwillig selbst verursacht. Die von ihr eingegangene Scheinehe mit einem chinesischen Staatsangehörigen habe dazu gedient, ihm eine Bleiberecht in Deutschland zu verschaffen. Aufenthaltserlaubnis, Heirat und Aufhebungsbegehren seien im Zusammenhang zu sehen und als Gesamtplan zu würden. Die Antragstellerin habe schon bei Eingehung der Ehe von deren Mangel gewusst und daher mit deren späterer Aufhebung oder Scheidung rechnen müssen. Für die Beseitigung der rechtsmissbräuchlichen Benutzung des Rechtsinstituts der Ehe stünden öffentliche Mittel nicht zur Verfügung.
Hiergegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Ihr Rechtsmittel hatte Erfolg. Das OLG hat ihr für den Aufhebungsantrag Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG geht in seinem Beschluss davon aus, dass die Antragstellerin - wie von ihr vorgetragen - den Antragsgegner aus Mitleid geheiratet und finanzielle Zuwendungen hierfür nicht erhalten hat.
Grundsätzlich treffe eine Partei, die rechtsmissbräuchlich die Ehe geschlossen und hierfür ein Entgelt erhalten hat, die Verpflichtung, hiervon Rücklagen zu bilden, um die Kosten eines Eheaufhebungsverfahrens finanzieren zu können (BGH v. 22.6.2005 - XII ZB 247/03, BGHReport, 1380 = MDR 2005, 1230 = FamRZ 2005, 1477). Ist eine Gegenleistung nicht gewährt worden, kann dieser Gesichtspunkt der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht entgegenstehen.
Hinweis
Das OLG verweist in seinem Beschluss auf eine Entscheidung des BGH v. 22.6.2005 - XII ZB 247/03, MDR 2005, 1230 = FamRZ 2005, 1477), die insoweit anders gelagert war, als die Antragstellerin in dem dortigen Verfahren als Gegenleistung für die mit einem ukrainischen Staatsangehörigen geschlossene Ehe eine Zahlung von mindestens 10.000,00 DM erhalten hatte. In dieser Entscheidung gibt der BGH einen Überblick über die hierzu vertretenen Auffassungen, da die Frage ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen PKH für ein auf Aufhebung einer Scheinehe gerichtetes Verfahren zu gewähren ist, nach wie vor in Rechtsprechung und Schrifttum nicht einheitlich beantwortet wird. Insoweit ist die Lektüre der Entscheidung des BGH mit den dort enthaltenen Rechtsprechungs- und Literaturhinweisen zu empfehlen.
Link zur Entscheidung
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.10.2005, 5 WF 203/05