Leitsatz

  1. Verwalterneubestellung mit sofortiger Wirkung enthält i.d.R. die Abberufung des bisherigen Verwalters
  2. Mit Zugang der Abberufungserklärung verliert der Verwalter seine Organstellung und ist zur Unterlagenherausgabe verpflichtet
 

Normenkette

(§ 26 WEG)

 

Kommentar

  1. Der Verwalterneubestellungsbeschluss enthält im vorliegenden Fall konkludent auch die Abberufung des bisherigen Verwalters.
  2. Ein Abberufungsbeschluss ist nicht nur ein Instrument der Willensbildung innerhalb der Eigentümergemeinschaft, sondern konstitutiver Bestandteil des zweistufigen Abberufungsakts. Seine Organstellung verliert der Verwalter mit dem Zugang der Abberufungserklärung, die entweder im Abberufungsbeschluss mitenthalten ist oder aufgrund dieses Beschlusses gesondert abgegeben wird (BGH, NJW 2002, 3240). Einer Annahme durch den Verwalter bedarf eine Abberufungserklärung nicht.
  3. Hat ein Verwalter seine Organstellung verloren, ist er nach §§ 675, 667 BGB verpflichtet, alle Verwaltungsunterlagen und Belege an die Wohnungseigentümer zu Händen des neuen Verwalters herauszugeben. Dabei kann offen bleiben, ob ein neuer Verwalter wegen seines rechtlichen Interesses an der Erlangung der Unterlagen zur gerichtlichen Geltendmachung des Herausgabeanspruchs überhaupt einer Ermächtigung durch die Wohnungseigentümer bedarf (vgl. Staudinger/Bub, § 26 Rn. 403b). Vorliegend war der neue Verwalter jedenfalls bevollmächtigt, gegen den bisherigen Verwalter gerichtlich vorzugehen; ein solches Vorgehen wurde jedenfalls durch die Eigentümer genehmigt. Eine Verfahrensführung kann auch rückwirkend genehmigt werden (vgl. § 43 Abs. 1 WEG, § 27 Abs. 1 S. 2 FGG, § 547 Nr. 4 ZPO). Es bestand nach Sachlage ganz offensichtlich Zustimmung einer großen Mehrheit, die somit jedenfalls stillschweigend erteilt wurde.
 

Link zur Entscheidung

(BayObLG, Beschluss vom 28.01.2003, 2Z BR 126/02)

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