Leitsatz

Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat keine eigene Rechtspersönlichkeit; sie kann deshalb als solche weder klagen noch verklagt werden. Bei einem von den Wohnungseigentümern veranlassten Ver- fahren sind diejenigen Wohnungseigentümer namentlich zu bezeichnen, die der Gemeinschaft zur Zeit der Antragstellung angehören. Dies ist Sache der Antragsteller, die dazu eine Eigentümerliste vorlegen können.

 

Fakten:

Ein Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft hatte seinen Balkon überdacht. Die übrigen Wohnungseigentümer begehrten nun gerichtlich dessen Verpflichtung zum entsprechenden Rückbau. In dem an das Wohnungseigentumsgericht gerichteten Antrag wurden als Antragsteller jedoch nicht die einzelnen Wohnungseigentümer bezeichnet. Dies ist jedoch verfahrensrechtlich unzureichend. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hat nämlich keine eigene Rechtspersönlichkeit. Daraus folgt unter anderem, dass sie als solche weder klagen noch verklagt werden kann. Bei der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens müssen deshalb alle Wohnungseigentümer namentlich bezeichnet werden. Zumindest aber muss wenigstens eine Liste vorgelegt werden, aus der sich die Wohnungseigentümer im Zeitpunkt der Antragstellung ergeben.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 14.12.2000, 2Z BR 106/00

Fazit:

In der Praxis wirkt das Amtsgericht darauf hin, dass eine Eigentümerliste mit den genauen Anschriften der Wohnungseigentümer vorgelegt wird, wenn die Wohnungseigentümer nicht bereits im Antrag genau bezeichnet sind. Zu beachten ist dabei, dass sich aus der Liste ergibt, welche Wohnungseigentümer zur Zeit der Verfahrenseinleitung angehören, also insbesondere auf Rechtsnachfolger geachtet wird.

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