Leitsatz

Pergola auf Dachterrasse nachteilig?

 

Normenkette

§ 10 WEG, § 43 WEG; § 313 ZPO, § 253 ZPO

 

Kommentar

1. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hat keine eigene Rechtspersönlichkeit; daraus folgt u.a., dass sie als solche weder klagen noch verklagt werden kann (h.M.). Bei der Einleitung des Erkenntnisverfahrens müssen deshalb alle Eigentümer namentlich bezeichnet werden; in der Regel ist hier eine Liste vorzulegen, aus der sich die Eigentümer im Zeitpunkt der Antragstellung ersehen lassen; nur so wird den §§ 253 Abs. 2 Nr. 1 und 313 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Genüge getan, deren Grundsätze auch für das WE-Verfahren gelten. Im vorliegenden Verfahren auf Beseitigung baulicher Veränderungen im Terrassenbereich einer Dachgeschosswohnung haben es die Antragsteller unterlassen, eine solche Liste mit den Eigentümernamen und deren genauen Anschriften vorzulegen; darauf hätte bereits das AG hinwirken müssen. Im Rahmen der Zurückverweisung wird dies nunmehr vom LG nachzuholen sein. Es ist hier auf die Eigentümer der Gemeinschaft zur Zeit der Antragstellung abzustellen.

2. Auch in der Sache muss bei einigen vorgenommenen Änderungen noch in tatsächlicher Hinsicht überprüft werden, ob von nachteiliger ästhetischer Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums auszugehen ist. Vorliegend forderte auch das zuständige Bauaufsichtsamt die Genehmigung der überdachten, nicht allseits offen gebliebenen Pergola auf der Dachterrasse. Offensichtlich wurde diese Genehmigung bisher antragsgegnerseits nicht eingeholt, sodass die errichtete Pergola nicht den Auflagen der Stadt entsprach.

3. Geschäftswertfestsetzung für das Rechtsbeschwerdeverfahren DM 5.000,-.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 14.12.2000, 2Z BR 106/00 = ZMR 5/2001, 363)

zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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