Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Leitsatz
- Negatives Abstimmungsergebnis als anfechtbarer Beschluss (im Anschluss an BGH v. 23.8.2001)
- Umdeutung einer Beschlussanfechtung in einen Verpflichtungsantrag nicht mehr notwendig
- Negativbeschluss darf nicht eine unbeschränkte Parkmöglichkeit auf dem Hof übermäßig beeinträchtigen
Normenkette
(§§ 13, 15, 23 Abs. 4 WEG)
Kommentar
1. Auch einem negativen Abstimmungsergebnis kommt grundsätzlich die Qualität eines anfechtbaren Beschlusses zu, sodass es der Umdeutung der Beschlussanfechtung in einen Verpflichtungsantrag nicht bedarf (BGH, NZM 2001, 961 = ZMR 2001, 809, 813). Insoweit wird die bisherige Senatsrechtsprechung im Anschluss an die vorzitierte BGH-Entscheidung aufgegeben.
2. Die Ablehnung eines Antrags, Nichtmitgliedern der Eigentümergemeinschaft das Parken auf dem Garagenhof zu untersagen, darf nicht dazu führen, dass die Eigentumsrechte des Sondereigentümers einer Garage durch eine unbeschränkte Parkmöglichkeit auf dem Hof übermäßig beeinträchtigt werden (z.B. durch Aufstellung eines entsprechenden Parkverbotsschildes). Eine gewisse Beschränkung wäre allerdings möglich, z.B. auf eine bestimmte Anzahl von Fremdparkern oder eine zeitliche Einschränkung der Parkerlaubnis oder auch die Anordnung eines Parkverbots für Nichtmitglieder, verbunden mit der Erlaubnis, zum Zweck des Be- und Entladens Liefer- und Personenfahrzeuge abzustellen. Zum Zweck weiterer Sachaufklärung musste die Streitsache an das LG zurückverwiesen werden.
3. Wert des Beschwerdegegenstandes: "bis 3.000 EUR"
Link zur Entscheidung
( OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.02.2002, 3 Wx 406/01)
Wird ein eigentümerseits gestellter Antrag (hier: auf weitgehendes Parkverbot im Hof) mehrheitlich abgelehnt, stellt dies sicher nach neuer BGH-Rechtsprechung einen anfechtbaren Negativbeschluss dar (im Sinne des Resultats einer verbindlichen Willensbildung der Gemeinschaft, nicht die beantragte Änderung des Gemeinschaftsverhältnisses vornehmen zu wollen). Beantragt nun der antragstellende Eigentümer die Änderung dieses Negativbeschlusses und fordert er gleichzeitig, dass seinen (Verbots-)Anträgen entsprochen wird, könnte ein solcher Antrag bei unterstellt form- und fristgemäßer Antragstellung im Sinne des § 23 Abs. 4 WEG auch als Anfechtungsantrag des Negativbeschlusses gewertet werden, verbunden mit entsprechendem Verpflichtungsantrag im gewollten Sinne. Erfolgte hier allerdings erst nach Bestandskraft eines solchen Negativbeschlusses (ohne Anfechtung) eine Antragstellung auf Änderungsverpflichtung des Beschlusses, kann einem solchen Antrag die Bestandskraft des Negativbeschlusses entgegenstehen, falls sich zwischenzeitlich die Sach- und Rechtslage nicht wesentlich geändert haben sollte. Einzelfragen zur unterschiedlichen Antragstellung im Fall solcher Negativbeschlüsse sind allerdings noch nicht abschließend geklärt.