Leitsatz

  • Anfechtung eines Abrechnungs- oder Wirtschaftsplan-Genehmigungsbeschlusses führt nicht zur Aussetzung eines Wohngeldverfahrens

    Wohngeldzahlungspflicht auch bei gewerblicher Zwischenvermietung gegenüber der Gemeinschaft begründet

 

Normenkette

§ 16 Abs. 2 WEG, § 23 Abs. 4 WEG, § 28 Abs. 5 WEG, § 414 BGB

 

Kommentar

1. Die Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung oder den Wirtschaftsplan ist auf deren Verbindlichkeit als Anspruchsgrundlage ohne Einfluss, solange der Beschluss nicht rechtskräftig für ungültig erklärt oder durch einstweilige Anordnung außer Kraft gesetzt ist. Eine Aussetzung des Wohngeldverfahrens wird in der Regel nicht in Betracht kommen (h. R. M.).

2. Hat die Gemeinschaft der Eigentümer gemäß einer Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung die ganze Wohnanlage an einen gewerblichen Zwischenmieter vermietet und ist im Mietvertrag bestimmt, dass der Zwischenmieter den Mietzins abzüglich des jeweiligen Hausgeldes (Wohngeldes) an den einzelnen Wohnungseigentümer als Vermieter zu überweisen habe, so hat dies auf die Zahlungspflicht der Wohnungseigentümer gegenüber der Gemeinschaft keinen Einfluss. Dies gilt auch, wenn über das Vermögen des Zwischenmieters das Konkursverfahren eröffnet ist. Die Vereinbarung einer befreienden Übernahme der Wohngeldschuld durch den Zwischenmieter (hier: verneint) müsste eindeutig sein (vgl. § 414 BGB).

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 21.07.1994, 2Z BR 21/94)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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