Hamburg hat ebenfalls kein Nachbarrechtsgesetz.

Zu beachten ist aber die Hamburger Bauordnung, die folgende Regelung trifft:

 

Bauordnung Hamburg[1]

§ 11 Einfriedigungen[2]

Bauliche Einfriedigungen an der Grenze zu öffentlichen Wegen und Grünflächen sowie an der Grenze zu benachbarten Grundstücken in der Tiefe der Vorgärten sind bis zu einer Höhe von 1,50 m, vom eigenen Grund gemessen, zulässig. Sie müssen durchbrochen sein. Einfriedigungen von gewerblich genutzten Grundstücken dürfen dicht und bis zu 2,25 m hoch ausgeführt werden.

[1] Hamburgische Bauordnung (HBauO) v. 14.12.2005.
[2] § 11 HBauO spricht von "Einfriedigungen", nicht "Einfriedungen".

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge