(1) Hat vor Inkrafttreten des Familiengesetzbuches ein Mann seine Vaterschaft in einer öffentlichen Urkunde anerkannt oder ist er durch Urteil, gerichtlichen Vergleich oder eine sonstige vollstreckbare Urkunde zur Leistung von Unterhalt an ein Kind verpflichtet worden, mit dessen Mutter er nicht verheiratet war, so hat dies die Wirkung einer Vaterschaftsstellung gemäß § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 1 oder § 57 Familiengesetzbuch.

 

(2) Wurde vor Inkrafttreten des Familiengesetzbuches die Unterhaltsklage eines Kindes mit der Begründung rechtskräftig abgewiesen, daß der verklagte Mann nicht als Vater des Kindes gelte, kann die Feststellung der Vaterschaft dieses Mannes nicht verlangt werden.

 

(3) 1Entscheidungen und die in öffentlichen Urkunden nach Abs. 1 enthaltenen Erklärungen können nach Maßgabe der #, 60 Familiengesetzbuch angefochten werden. 2Die Frist zur Erhebung einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer bisher abgegebenen Vaterschaftsanerkennung beginnt frühestens mit Inkrafttreten des Familiengesetzbuches.

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