Leitsatz

Die Ehefrau beabsichtigte, den Ehemann auf Zahlung von Trennungsunterhalt i.H.v. 837,00 EUR monatlich in Anspruch zu nehmen und hatte Prozesskostenhilfe beantragt. Für die von ihr beabsichtigte Klage wurde Prozesskostenhilfe insoweit bewilligt, als ein monatlicher Unterhalt i.H.v. 267,00 EUR geltend gemacht wurde. Wegen des darüber hinausgehenden Betrages wurde der Antrag auf Bewilligung von PKH zurückgewiesen. Im Umfang der Bewilligung wurde der Ehefrau ihre Prozessbevollmächtigte beigeordnet, jedoch nur zu den kostenrechtlichen Bedingungen eines am Sitz des Prozessgerichts zugelassenen Anwalts.

Gegen beide Punkte legte die Ehefrau Beschwerde ein, der das erstinstanzliche Gericht nicht abgeholfen hat.

Auch beim OLG hatte das Rechtsmittel keinen Erfolg.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG kritisierte die vom erstinstanzlichen Gericht vertretene Auffassung insoweit, als der Ehefrau dort ein fiktives Einkommen von 400,00 EUR monatlich zugerechnet worden war. Das AG habe die Anforderungen an die Erwerbsobliegenheit der Klägerin als getrennt lebende Ehefrau überspannt. Gem. § 1361 Abs. 2 BGB könne nach der dort anzustellenden Billigkeitsprüfung in der Regel dem getrennt lebenden Ehegatten, der bis zur Trennung während der Ehe nicht erwerbstätig war, nicht unmittelbar nach der Trennung die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit angesonnen werden.

Allerdings komme in Betracht, dass der Ehefrau anstelle der fiktiven Erträgnisse aus einer tatsächlich nicht ausgeübten Erwerbstätigkeit jedenfalls für die Zeit, in der sie in dem Haushalt ihrer Mutter Unterkunft gefunden hatte, fiktives Einkommen für ersparte Unterkunftskosten angerechnet werde. Zwar sei in der Regel die kostenlose Wohnungsgewährung eines nahen Angehörigen nicht als Einkommen zu bewerten, da es sich in diesen Fällen regelmäßig um eine unentgeltliche Zuwendung Dritter handele, die nach ihrer maßgebenden Leistungsbestimmung nur dem Empfänger, nicht aber dem Unterhaltsverpflichteten zugute kommen solle. Eine andere Beurteilung sei jedoch dann angezeigt, wenn es sich der Sache nach nicht um eine unentgeltliche Zuwendung, sondern um eine Vergütung für erbrachte Leistungen wie Haushaltsführung oder Pflegeleistungen handele. Nach dem Vortrag der Klägerin habe ihre Mutter für die kostenlose Unterkunft Dienstleistungen angefordert, die sie auch erbracht habe. Danach wäre die Wohnungsgewährung als Entgelt zu bewerten. Nach den Unterhaltsgrundsätzen des OLG Frankfurt sei der Wohnkostenanteil mit 380,00 EUR anzusetzen.

Letztendlich bedürfe dies jedoch keiner abschließenden Beurteilung, da ihr selbst dann, wenn man der Ehefrau eigene Einkünfte nicht zurechne, ein höherer Unterhaltsanspruch als in dem Prozesskostenhilfebeschluss erster Instanz zu ihren Gunsten angenommen, nicht zustehe.

Zu Recht habe das AG das bereinigte Nettoeinkommen des Beklagten mit 1.800,00 EUR inklusive des darin enthaltenen Betreuungsbonus für die Betreuung der drei minderjährigen Kinder angenommen.

Der Wohnwert des von ihm mit den Kindern bewohnten Hauses sei nur mit dem subjektiven Wohnwert zu bewerten, der höhere objektive Wohnwert des in der Wohnung zurückgelassenen Ehemannes sei unter dem Gesichtspunkt der aufgedrängten Bereicherung nicht berücksichtigungsfähig. Der Ehemann könne von diesem damit verbundenen höheren Komfort die übrigen Lebensbedürfnisse nicht befriedigen. Jedenfalls für eine Übergangszeit nach der Trennung sei der Ehemann berechtigt, die frühere Ehewohnung beizubehalten und habe nicht die Obliegenheit einer anderen Verwertung durch Veräußerung oder Vermietung.

Im Hinblick darauf, dass in dem Wohnwert für den Beklagten auch der Wohnbedarf der drei Kinder enthalten sei, sei der vom AG angesetzte Wert von insgesamt 480,00 EUR angemessen. Diesem Wert ständen Belastungen i.H.v. 1.000,00 EUR monatlich gegenüber, so dass sich ein "abzugsfähiger" Fehlbedarf von 520,00 EUR ergab. Dieses Defizit könne auch nicht teilweise durch die Eigenheimzulage aufgefangen werden, die ab 2006 nicht mehr gewährt werde. Damit verbliebe dem Beklagten als bereinigtes Nettoeinkommen ein Betrag von 1.280,00 EUR. Im Hinblick auf seinen ihm notwendigerweise verbleibenden Selbstbehalt von 890,00 EUR sei lediglich ein Betrag von 390,00 EUR in einer Mangelbedarfsberechnung anteilig auf den Bedarf der Klägerin und der drei Kinder zu verteilen.

Selbst wenn man zugunsten der Ehefrau bei ihr keine eigenen Einkünfte anrechne, sondern den vollen Bedarf von 890,00 EUR in die Berechnung einstelle, verbleibe nicht mehr als der vom AG für erfolgversprechend angenommene Betrag von 267,00 EUR.

Auch die Beschränkung der Beiordnung auf den Betrag eines am Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts erwies sich nach Auffassung des OLG als beanstandungsfrei. Nach § 121 Abs. 3 ZPO dürfe der Partei ein nicht beim Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch keine Mehrkosten entständen. Inwieweit diese Regelung durch die neue höchstrichterliche Rechtsprechung über die Erstattung...

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