Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Leitsatz
(zu einer vereinbarten Stimmrechtsvertretungsbeschränkung)
Normenkette
§ 25 Abs. 2 WEG, § 134 BGB, § 138 BGB, § 164 BGB, § 53 Abs. 1 Nr. 2 GBO, § 78 GBO
Kommentar
1. Soweit sich nach Teilungserklärung Eigentümer in der Versammlung nur von bestimmten Personen vertreten lassen dürfen und nichtvertretene Eigentümer generell vom Verwalter vertreten werden sollen, ist dies keine inhaltlich unzulässige Eintragung im Grundbuch; ob diese Vereinbarungen unwirksam sind, bleibt offen.
2. Die etwaige materiell-rechtliche Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit einer Vereinbarung in der Teilungserklärung (gem. §§ 134, 138 BGB, §§ 9-11 AGBG) mag zur Unrichtigkeit des Grundbuchs, nicht aber zur inhaltlichen Unzulässigkeit der Eintragung selbst führen. Es kommt für diese Abgrenzung entscheidend darauf an, ob der Gesetzgeber bestimmte Rechtsgeschäfte oder Vereinbarungen der betreffenden Art generell zulässt, mag die Ausgestaltung im Einzelfall auch sachlich-rechtlich unwirksam sein.
3. Das Grundbuchamt hat nur eine eng umgrenzte Pflicht zur Prüfung, ob eine Eintragung unzulässig ist. Eine Eintragung, die nicht hätte vorgenommen werden sollen, kann, muss aber nicht inhaltlich unzulässig sein. Bloße Zweifel des Grundbuchamts an der Zulässigkeit einer Eintragung, die sich ohnehin nicht allein aus Bedenken gegen die sachlich-rechtliche Wirksamkeit ergeben könnten, reichen für eine Amtslöschung nicht aus.
Link zur Entscheidung
( OLG Köln, Beschluss vom 10.03.1989, 2 Wx 4/89= NJW-RR 1989, 780)
zu Gruppe 3: Begründung, Erwerb und Veräußerung; Umwandlung
Anmerkung:
In dieser ausführlich begründeten Entscheidung werden die unterschiedlichen Rechtsansichten gegenübergestellt, insbesondere zur Frage, ob eine ggf. materiell-rechtlich unwirksame Eintragung zur teilweisen Grundbuchunrichtigkeit führt oder gar zur inhaltlichen Unzulässigkeit der Eintragung. Mit Recht kommt das OLG Köln zum Ergebnis, dass die Unzulässigkeit des Inhalts einer Eintragung nicht mit der Unzulässigkeit der Vornahme der Eintragung verwechselt werden kann. Ein Grundbuch kann insoweit unrichtig werden, was aber nicht zur inhaltlichen Unzulässigkeit der Eintragung selbst führen muss. Entscheidend ist, ob der Gesetzgeber bestimmte Vereinbarungen der betreffenden Art generell zulässt, mag auch die Ausgestaltung im konkreten Einzelfall materiell-rechtlich unwirksam sein. Zumindest nach herrschender Literaturmeinung ist i. ü. das AGB-Gesetz auf Vereinbarungen nicht anwendbar, allenfalls richterliche Inhaltskontrolle nach Treu und Glauben ( § 242 BGB) möglich.