Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Prüfungspflicht des Grundbuchamtes für Regelung der Vertretung bei Wohnungseigentümerversammlung

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Firma H. war Alleineigentümerin des Grundbesitzes Gemarkung R. … …. Sie verkaufte das Grundstück nebst Wohnanlagen mit Urkunde des Notars … … an die Firma C. … … die die Aufteilung des Grundbesitzes in Wohnungseigentum und dessen Weiterveräußerung beabsichtigte. Auflassung und Eintragungsbewilligung wurden in der Notarurkunde erklärt.

Am 28. November 1979 baten die Firma C. und Herr S. als Vertreter einer Firma „X” um Beurkundung der Teilungserklärung. In dieser Urkunde … teilte die Firma C. den vorgenannten Grundbesitz nach § 8 WEG in Wohnungseigentum auf. Die „X” stimmte dieser Aufteilung als Treuhänder der künftigen Erwerber zu. In Teil IV, § 33 Nr. 8 der Teilungserklärung heißt es u. a. wie folgt:

„In der Eigentümerversammlung kann sich jeder Wohnungseigentümer aufgrund schriftlicher Vollmacht durch seinen Ehegatten, Verwandte ersten Grades, den Verwalter ….. vertreten lassen. Eine Vertretung durch Drittel ist ausgeschlossen ……

Die Vertretung der Wohnungseigentümer, die nicht anwesend und nicht anderweitig vertreten sind, wird von Verwalter ausgeübt.”

Teil V, § 37 hat folgenden Wortlaut:

„Grundbuchanträge

Es wird von der Eigentümerin bewilligt und beantragt,

1. in das Grundbuch einzutragen

  1. die Vereinigung der Grundstücke …
  2. die Teilung gemäß Teil VI in Verbindung mit den Bestimmungen von Teil II, Teil III und Teil IV als Inhalt des Sondereigentums,
  3. die Sondernutzungsregelung als Inhalt, des Sondereigentums …”.

Mit Notarurkunde vom 28. November 1979 stimmte die eingetragene Eigentümerin die Teilungserklärung zu. Im Schreiben von 19. Dezember 1979 wurde die Eintragung der Teilung im Grundbuch beantragt.

Am 21. Dezember 1979 verkaufte die C. mit notarieller Urkunde der Notarin K. einen Miteigentumsanteil von 5,27/1.000stel an dem vorgenannten Grundbesitz, verbunden mit dem Sondereigentum an der in sich abgeschlossenen Wohnung Nr. 157 des Aufteilungsplanes an die Eheleute H., und zwar unter Bezugnahme auf die Teilungserklärung. Auflassung und Eintragungsbewilligung wurden erklärt. Infolge der Aufteilung wurden die Grundakten zu Blatt … des Grundbuchs von R. geschlossen und Wohnungsgrundbücher angelegt. Am 11. April 1980 wurde der vorgenannte Miteigentumsanteil in Verbindung mit dem beschriebenen Sondereigentum in das Wohnungsgrundbuch des Amtsgericht L. von R. … als Bestandsverzeichnis eingetragen. Wegen des Gegenstandes und des Inhalts des Sondereigentums wurde auf die Eintragungsbewilligung vom 28. November 1979 Bezug genommen. Auf Antrag vom 22. Februar 1980 wurden die Eheleute H. am 23. Juli 1980 als Eigentümer zu je 1/2 Anteil in dieses Wohnungsgrundbuch eingetragen, nachdem zunächst die Firma H. … als Eigentümerin eingetragen worden war. Am 20. Dezember 1982 erfolgte der Eintrag eines Eigentümerwechsels auf Frau H. die ihren Ehemann beerbt hatte.

Mit Schreiben vom 26. August 1988 hat die Beteiligte „beantragt”, die Eintragung der Teilungserklärung (TE) vom 28. November 1979 hinsichtlich § 33 Nr. 8 letzter Absatz Satz 3 von Amts wegen zu löschen. Sie hält diese Bestimmung wegen Verstoßes gegen §§ 134, 138 BGB für unwirksam. Nachdem die Beteiligte mit Schreiben vom 28. September 1988 klargestellt hat, ihr „Antrag” möge als Anregung, eine Löschung von Amts wegen nach § 53 I 2 GBO vorzunehmen, aufgefaßt werden, hat das Amtsgericht dieses Begehren zurückgewiesen. Der hiergegen eingelegten Erinnerung ist nicht abgeholfen worden. Das Landgericht Köln hat die Beschwerde mit Beschluß vom 22. Dezember 1988 zurückgewiesen. Die Kammer hat das Vorliegen einer inhaltlichen Unzulässigkeit im Sinne des § 53 I 2 GBO verneint. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 7. Januar 1989 weitere Beschwerde eingelegt.

Die gemäß § 78 GBO an sich statthafte und in der nach § 80 GBO vorgeschriebenen Form eingelegte weitere Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Bei diesem Rechtsmittel handelt es sich um eine Rechtsbeschwerde. Sie kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung des Beschwerdegerichts auf einer Gesetzesverletzungberuht (§ 78 I 1 GBO).

Dies ist hier unter Zugrundelegung des dargelegten Sachverhalts nicht der Fall. Der Senat läßt dahinstehen, ob dem Landgericht Gesetzesverletzungen unterlaufen sind. Der angefochtene Beschluß beruht jedenfalls nicht hierauf: er erweist sich im Ergebnis als richtig.

Das Begehren der Beschwerdeführerin, die von ihr beanstandete Regelung in der Teilungserklärung (TE) von Amts wegen zu löschen, wäre nur dann gerechtfertigt, wenn sich die Eintragung ihrem Inhalt nach als unzulässig erweisen würde (§ 53 I 2 GBO). Dies ist hier aber nicht der Fall. Eine Eintragung mit einem unzulässigen Inhalt im Sinne dieser Bestimmung ist nicht gegeben.

Allerdings ist § 33 Nr. 8 der TE als Inhalt des Sondereigentums im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs von R.eingetra...

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