Seelische Störungen, die eine wesentliche Einschränkung der Teilhabefähigkeit im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zur Folge haben können, sind
1. |
körperlich nicht begründbare Psychosen, |
2. |
seelische Störungen als Folge von Krankheiten oder Verletzungen des Gehirns, von Anfallsleiden oder von anderen Krankheiten oder körperlichen Beeinträchtigungen, |
3. |
Suchtkrankheiten, |
4. |
Neurosen und Persönlichkeitsstörungen. |
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