Leitsatz
Das im Januar 2005 geborene Kind ist der außerhalb einer Ehe geborene Sohn der allein sorgeberechtigten Kindesmutter und des Kindesvaters, der die Vaterschaft in einer Jugendamtsurkunde vom 22.3.2005 anerkannt hat.
Aufgrund einer Gefährdungsmitteilung des Kreisjugendamtes vom 29.5.2007 hat das FamG durch einstweilige Anordnung bis zur Entscheidung über das Sorgerecht für das Kind der Kindesmutter die elterliche Sorge entzogen und das Kreisjugendamt zum Vormund bestellt. Auf Veranlassung des Kreisjugendamtes ist das Kind in einer Pflegefamilie untergebracht worden.
Gegen die einstweilige Anordnung des FamG richtete sich die sofortige Beschwerde der Kindesmutter, mit der sie die Aufhebung des Beschlusses begehrte und um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nachsuchte.
Das Rechtsmittel der Kindesmutter führte zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie Zurückverweisung der Sache an das FamG.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG vertrat die Auffassung, der angefochtene Beschluss sei nicht in einem ordnungsgemäßen Verfahren zustande gekommen. Insbesondere fehle es an der gebotenen Beteiligung und Anhörung des Kindesvaters gem. § 50a FGG. Er sei zwar im Rubrum des angefochtenen Beschlusses als Verfahrensbeteiligter aufgeführt. Aus der Akte sei ersichtlich, dass sich seine Verfahrensbevollmächtigte erst in einem nach Erlass des angefochtenen Beschlusses eingegangenen Schriftsatzes für ihn bestellt habe. Zu dem Termin am 4.6.2007 sei der Kindesvater weder geladen gewesen noch erschienen.
Dem Beschluss des FamG sei nicht zu entnehmen, ob das insoweit gegebene Ermessen ausgeübt worden sei.
Auch - und gerade - in Eilverfahren sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Gebot des mildesten Eingriffs zu beachten. Diese Prinzipien beanspruchten namentlich dann Geltung, wenn die erwogene Maßnahme - wie im vorliegenden Fall - eine Trennung des Kindes von seiner bisherigen Bezugsperson zur Folge habe (vgl. hierzu: Schneider in Rahm/Künkel, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens, III B, Rz. 397 m.w.N.).
Auch wenn das FamG - allerdings ohne hinreichende Begründung - zu dem Ergebnis gelangt sei, eine Eingriffe in das Sorgerecht rechtfertigende Gefährdung des Kindeswohls liege vor, hätte es die in Betracht kommenden Maßnahmen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, des geringsten Eingriffs oder des Übermaßverbotes fallbezogen gegeneinander abwägen müssen.
Der Begründung des angefochtenen Beschlusse lasse sich nicht entnehmen, dass das FamG sein insoweit gegebenes Ermessen ausgeübt habe. Wegen der aufgezeigten Verfahrensfehler könne der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben.
Link zur Entscheidung
Saarländisches OLG, Beschluss vom 02.08.2007, 9 WF 90/07