OFD Frankfurt, Verfügung v. 24.1.2012, S 3138 A - 1 - St 115
Nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG) vom 31.10.2007 (BGBl 2007 I S. 2550) sind in der Umgebung von Flugplätzen Lärmschutzbereiche einzurichten, die das Gebiet der Schutzzonen außerhalb des Flugplatzgeländes umfassen. Diese Lärmschutzbereiche werden durch Rechtsverordnung der jeweiligen Landesregierung festgesetzt (§ 4 Abs. 2 FluLärmG). Gegenüber der bisherigen Rechtslage (vgl. hierzu FluLärmG vom 30.3.1971) wurden die Grenzwerte für den durch Fluglärm hervorgerufenen äquivalenten Dauerschallpegel für die Schutzzonen 1 und 2 deutlich abgesenkt. Außerdem schreibt die Neuregelung die Einrichtung einer Nacht-Schutzzone vor.
Eine ungewöhnlich starke Beeinträchtigung durch Lärm ist in der Einheitsbewertung durch einen Abschlag vom Grundstückswert zu berücksichtigen, wenn sich der wertmindernde Umstand noch nicht auf die maßgeblichen Berechnungsparameter ausgewirkt hat (§ 82 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BewG). Bei der Gewährung dieser Abschläge ist Folgendes zu beachten:
Bei Fortschreibungen der Einheitswerte des Grundbesitzes sind die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1964 (§ 27 BewG) und die tatsächlichen Verhältnisse im Fortschreibungszeitpunkt (§ 22 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BewG) zugrunde zu legen. Eine Wertfortschreibung im laufenden Hauptfeststellungszeitraum kommt daher nur bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse in Betracht. Demzufolge hat die Herabsetzung der Grenzwerte für den äquivalenten Dauerschallpegel und die damit verbundene Ausweitung oder Veränderung der Lärmschutzzonen auf die Höhe des Einheitswertes keine Auswirkung. Diese Umstände betreffen nur die Wertverhältnisse, nicht jedoch auch die tatsächlichen Verhältnisse. Für Grundstücke, auf die bereits die Regelungen in der Verfügung vom 17.11.1977, S 3138 A – 1 – St 115 angewandt wurden und bei denen keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, kommt eine Überprüfung des festgestellten Einheitswertes daher nicht in Betracht.
Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse infolge struktureller Veränderungen (z.B. Änderung der Abflugschneisen, neue Start-/Landebahn) oder des Neubaus (Erhöhung der Kapazität) eines Flughafens sind dagegen zu berücksichtigen. Dabei sind im Rahmen der Prüfung einer Wertfortschreibung grundsätzlich die nach dem Gesetz zum Schutz vor Fluglärm vom 31.10.2007 ausgewiesenen Lärmschutzbereiche für die Beurteilung des Tatbestandsmerkmals – ungewöhnlich starke Beeinträchtigung durch Lärm – heranzuziehen. Entsprechend ist auch bei der Nachfeststellung der Einheitswerte (§ 23 BewG) zu verfahren.
In Anlehnung an den Bezugserlass bitte ich, den Wert von Grundstücken mit Belegenheit in der
- Tag-Schutzzone 1 um bis zu 10%,
- Tag-Schutzzone 2 um bis zu 5% und
- Nacht-Schutzzone um bis zu 5%
zu ermäßigen. Die Ermäßigungen für die einzelnen Schutzzonen sind nicht kumulativ. Für (vollständig) außerhalb dieser Schutzzonen belegene Grundstücke kommt eine Ermäßigung des Grundstückswerts regelmäßig nicht in Betracht (BFH vom 4.8.1983, BStBl 1983 II S. 708).
Der Abschlag ist grundsätzlich ab dem 1. Januar des Kalenderjahres zu gewähren, das auf den Tag des Inkrafttretens der Rechtsverordnung der Landesregierung zur Festsetzung der Lärmschutzzonen folgt. Sofern ein Abschlag bereits auf einen früheren Stichtag beantragt wird, bedarf es eines geeigneten einzelfallbezogenen Nachweises darüber, dass die ungewöhnlich starke Lärmbelästigung zu dem Stichtag bereits vorlag. Bei der Prüfung der Wertfortschreibung sind die Wertfortschreibungsgrenzen nach § 22 Abs. 1 BewG zu beachten.
Mit Verordnung vom 30.9.2011 (GVBl 2011 I S. 438) hat die hessische Landesregierung den Lärmschutzbereich für den Verkehrsflughafen Frankfurt am Main neu festgesetzt. Er besteht aus den Tag-Schutzzonen 1 und 2 sowie einer Nacht-Schutzzone. Die Rechtsverordnung ist am 1.10.2011 in Kraft getreten.
Die Übersichtskarten und Detailkarten über die Schutzzonen können auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung (http://www.wirtschaft.hessen.de/) heruntergeladen werden.
Normenkette
BewG § 82 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1