OFD Magdeburg, Verfügung v. 10.1.2013, S 3219 a - 31 - St 272
Nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG) vom 31.10.2007 (BGBl 2007 I S. 2550) werden in der Umgebung von Flugplätzen Lärmschutzbereiche eingerichtet, die das Gebiet der Schutzzonen außerhalb des Flugplatzgeländes umfassen. Diese Lärmschutzbereiche werden durch Rechtsverordnung der jeweiligen Landesregierung festgesetzt (§ 4 Abs. 2 FluLärmG). Gegenüber der bisherigen Rechtslage (vgl. hierzu FluLärmG vom 30.3.1971) wurden die Grenzwerte für den durch Fluglärm hervorgerufenen äquivalenten Dauerschallpegel für die Schutzzonen 1 und 2 deutlich abgesenkt. Neu ist die Einrichtung einer Nacht-Schutzzone.
Eine ungewöhnlich starke Beeinträchtigung durch Lärm ist bei der Einheitsbewertung durch einen Abschlag vom Grundstückswert zu berücksichtigen, wenn sich der wertmindernde Umstand noch nicht auf die maßgeblichen Berechnungsparameter ausgewirkt hat (vgl. § 129 Abs. 2 BewG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 RBewDV). Bei der Gewährung dieser Abschläge ist Folgendes zu beachten:
Bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen der Einheitswerte sind die tatsächlichen Verhältnisse vom jeweiligen Feststellungszeitpunkt und weiterhin die Wertverhältnisse vom 1.1.1935 zu Grunde zu legen (§ 129 Abs. 2 Nr. 2 BewG in Verbindung mit § 3a Abs. 1 RBewDV). Eine Wertfortschreibung oder Nachfeststellung des Einheitswerts kommt daher nur bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse in Betracht. Die Herabsetzung der Grenzwerte für den äquivalenten Dauerschallpegel und die damit verbundene Ausweitung oder Veränderung der Lärmschutzzonen haben – für sich betrachtet – auf die Höhe des Einheitswertes keine Auswirkung, weil diese Umstände nicht die tatsächlichen sondern, nur die wertmäßigen Veränderungen betreffen. Deshalb ist allein aus diesem Anlass bei Grundstücken, für die bereits nach den bisher geltenden Regelungen ein Abschlag wegen einer ungewöhnlich starken Beeinträchtigung durch Fluglärm gewährt wird und bei denen keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse des Flugplatzes eingetreten ist, keine Überprüfung des festgestellten Einheitswertes erforderlich.
Eine Überprüfung der Feststellung des Einheitswerts ist nur bei Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse infolge struktureller Veränderungen (z.B. Änderung der Abflugschneisen, neue Start-/Landebahn) oder des Neubaus (Erhöhung der Kapazität) eines Flughafens angezeigt. Dabei ist im Rahmen der Prüfung einer Wertfortschreibung grundsätzlich jeweils der auf Grundlage der neuen Grenzwerte (§ 2 Abs. 2 FluLärmG) durch Rechtsverordnung der Landesregierung festgesetzte Lärmschutzbereich für die Beurteilung des Tatbestandsmerkmals – ungewöhnlich starke Beeinträchtigung durch Lärm – heranzuziehen. Entsprechend ist auch bei der Nachfeststellung der Einheitswerte (§ 23 BewG) zu verfahren.
In Anlehnung an die bereits geltenden Verwaltungsregelungen ist der Wert von Grundstücken mit Belegenheit in der
- Tag-Schutzzone 1 um bis zu 10 %,
- Tag-Schutzzone 2 um bis zu 5 % und
- Nacht-Schutzzone um bis zu 5 %
zu ermäßigen. Für außerhalb dieser Schutzzonen belegene Grundstücke kommt eine Ermäßigung des Grundstückswerts regelmäßig nicht in Betracht (BFH-Urteil vom 4.8.1983, BStBl 1983 II S. 708).
Grundsätzlich ist der Abschlag ab dem 1. Januar des Kalenderjahres zu gewähren, das auf den Tag des Inkrafttretens der Rechtsverordnung der Landesregierung zur Festsetzung der Lärmschutzzonen folgt. Sofern ein Abschlag bereits auf einen früheren Stichtag beantragt wird, bedarf es eines geeigneten einzelfallbezogenen Nachweises darüber, dass die ungewöhnlich starke Lärmbelästigung zu dem Stichtag bereits vorlag. Bei der Prüfung der Wertfortschreibung sind die Wertfortschreibungsgrenzen nach § 22 Abs. 1 BewG zu beachten.
Mit Verordnung vom 12.12.2012 (GVBl LSA Nr. 25/2012) hat die Landesregierung des Landes Sachsen-Anhalt den Lärmschutzbereich für den Verkehrsflughafen Leipzig/Halle neu festgesetzt. Diese Verordnung ist am 21.12.2012 in Kraft getreten.
Im Hinblick auf die Vielzahl der vorliegenden Anträge auf Minderung des Einheitswerts für Grundstücke, die im Lärmschutzbereich des Verkehrsflughafens Leipzig/Halle liegen und die sich auf Stichtage vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung beziehen, bestehen – nach Abstimmung mit der obersten Finanzbehörde des Landes Sachsen – keine Bedenken gegen folgende Verfahrensweise:
Für diese Fälle kann im Rahmen der Prüfung einer Wertfortschreibung (bzw. Nachfeststellung des Einheitswerts) grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass eine im nunmehr durch die o.a. Verordnung der Sächsischen Staatsregierung festgesetzten Lärmschutzbereich vorliegende entsprechende ungewöhnlich starke Beeinträchtigung der Grundstücke durch Fluglärm bereits für die Stichtage ab 1.1.2008 vorgelegen hat.
Die Grundlagen dafür wurden gemeinsam mit dem für den Erlass der Verordnung über die Festsetzung der Lärmschutzbereiche zuständigen Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt (MLU) geprüft.
Die Karten mit den Lärmschut...