Leitsatz

In einem streitigen Sorgerechtsverfahren wurde mit Beschluss vom 21.12.2007 das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Vater übertragen. Außerdem traf das FamG eine Umgangsregelung zugunsten der Eltern mit dem Kind, das sich seinerzeit mit Zustimmung beider in Heimerziehung befand - für die Weihnachtsfeiertage und den Jahreswechsel. Für eine weitergehende Umgangsregelung sah das FamG keinen Anlass. Der Mutter wurde die Entscheidung am 21.12.2007, dem Vater am 22.12.2007 zugestellt.

Die Verfahrensbevollmächtigten beider Parteien beantragten Festsetzung der Vergütung inklusive einer Einigungsgebühr für eine zwischen den Eltern in Sachen Umgangsrecht am 10.1.2007 getroffene außergerichtliche Vereinbarung.

Den Anträgen der Verfahrensbevollmächtigten wurde nicht voll entsprochen, die geltend gemachte Einigungsgebühr nach einem Gegenstandswert von 3.000,00 EUR wurde nicht festgesetzt und vergütet.

Hiergegen legten beide Verfahrensbevollmächtigte Rechtsmittel ein. Der Rechtspfleger half den Erinnerungen nicht ab, auch das FamG wies die Erinnerungen zurück. Hiergegen legten die Verfahrensbevollmächtigten jeweils Beschwerde ein, die ohne Abhilfe dem OLG Dresden zur Entscheidung vorgelegt wurden.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Die Beschwerden der Verfahrensbevollmächtigten waren erfolgreich.

Das OLG vertrat die Auffassung, beiden stehe über die bisher festgesetzte Vergütung eine weitere Vergütung im Umfang eines Gegenstandswertes von 3.000,00 EUR für das Umgangsverfahren in Form einer Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003, 1000, des Vergütungsverzeichnisses zum RVG zu.

Maßgebend für die Entstehung dieser Gebühr sei allein die streitbeendende Einigung, solange sie nicht ausschließlich in einem Anerkenntnis oder Verzicht bestehe.

Eine Einigung sei nicht schon deshalb auszuschließen, weil das vorliegende Verfahren gemäß § 1666 BGB von Amts wegen als Sorgerechtsverfahren eingeleitet worden sei. Soweit es den Streitgegenstand Umgang betreffe, seien Dispositionsmöglichkeiten der Parteien im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung des Umgangs mit dem gemeinsamen Kind möglich. Das Gericht habe grundsätzlich auf eine solche einvernehmliche Elternregelung hinzuwirken. Eine Einigung i.S.d. Nr. 1000,1003 VV sei daher nicht ausgeschlossen. Dass im vorliegenden Verfahren das Gericht lediglich für einen begrenzten Zeitraum eine Entscheidung getroffen habe, zwinge nicht zu der Schlussfolgerung, dass über den weitergehenden Umgang eine Einigung darüber hinaus nicht möglich und auch nicht erforderlich gewesen wäre.

Das Umgangsverfahren sei auch trotz Abschlusses des Instanzenzuges durch die insoweit als Endentscheidung zu bewertende Regelung zu einer von der Mutter ausdrücklich begehrten Umgangsregelung noch "anhängig". Die Endentscheidung sei noch nicht rechtskräftig. Die Anhängigkeit i.S.d. Nr. 1003 VV ende vorliegend erst mit Ablauf der Monatsfrist seit Zustellung der Endentscheidung der Parteivertreter.

Beide Parteivertreter hätten glaubhaft gemacht, dass zwischen den Eltern eine weitergehende Einigung auch für die Zukunft zum Umgang zwischen der Mutter und dem betroffenen Kind habe getroffen werden können, über welche die Entscheidung des FamG keine Regelung enthalten habe. Eine derartige Verständigung sei somit im Sinne einer Einigung zustande gekommen. Dass die äußere Form eines vollstreckbaren Titels nicht geschaffen worden sei, stehe der Entstehung der Einigungsgebühr nicht entgegen (vgl. BGH JurBüro 2007, 411; Beschluss des OLG Dresden vom 25.1.2008 - 20 WF 49/08).

Die Gebühr sei jedoch nur im Umfang des zu regelnden Umgangsrechts angefallen, für welchen von einem Gegenstandswert von 3.000,00 EUR auszugehen sei, nachdem über einen Teilbereich des Umgangs sowie die elterliche Sorge eine die Instanz beendende Entscheidung am 21.12.2007 getroffen worden sei.

 

Link zur Entscheidung

OLG Dresden, Beschluss vom 06.02.2008, 21 WF 1142/07

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