Entscheidungsstichwort (Thema)
Einigungsgebühr bei außergerichtlicher Umgangsvereinbarung
Leitsatz (amtlich)
Einigungsgebühr bei außergerichtlicher Umgangsvereinbarung nach Instanzende vor Rechtskraft der Entscheidung.
Normenkette
RVG § 49; VV RVG Nr. 1000; VV RVG § 1003
Verfahrensgang
AG Hoyerswerda (Beschluss vom 20.11.2007; Aktenzeichen 2 F 489/06) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der beteiligten Mutter wird der Beschluss des AG - FamG - Hoyerswerda vom 20.11.2007 - 4 F 489/06, wie folgt abgeändert:
Auf die Erinnerung der Beschwerdeführerin wird zu ihren Gunsten in Abänderung der Vergütungsfestsetzung vom 5.7.2007 - 2 F 489/06, eine weitere Vergütung von 224,91 EUR festgesetzt.
2. Auf die sofortige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des beteiligten Vaters wird der Beschluss des AG - FamG - Hoyerswerda vom 20.11.2007 - 2 F 489/06, wie folgt abgeändert:
Auf die Erinnerung der Beschwerdeführerin wir zu ihren Gunsten in Abänderung der Vergütungsfestsetzung vom 5.7.2007 - 4 F 489/06, eine weitere Vergütung von 224,91 EUR festgesetzt.
3. Die Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren sind gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. In der von Amts wegen eingeleiteten Familiensache wegen Regelung der elterlichen Sorge wurde der beteiligten Mutter und dem beteiligten Vater jeweils Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt und ihnen zur Wahrnehmung ihrer Rechte jeweils die - beschwerdeführende - Rechtsanwältin beigeordnet.
In dem Verfahren hat das AG - FamG - Hoyerswerda mit Beschluss vom 21.12.2007, nachdem die Eltern wechselseitig die Übertragung der elterlichen Sorge auf sich selbst beantragt hatten und der Umfang des Umgangs mit dem betroffenen Kind streitig war, welches sich zur Zeit der Entscheidung mit Zustimmung beider Eltern in Heimerziehung befand, das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Vater übertragen. Weiterhin traf es eine Umgangsregelung zugunsten der Eltern für die Weihnachtsfeiertage und den Jahreswechsel. Für eine weitergehende Umgangsregelung sah das FamG nach der Begründung der Entscheidung keinen Anlass, da sich die Eltern in der Vergangenheit einigen konnten und dies unter Vermittlung des Jugendamtes für die Zukunft zu erwarten sei. Der Mutter wurde die Entscheidung am 21.12.2007, dem Vater am 22.12.2007 zugestellt.
Mit am 27.12.2007 beim AG eingegangenen Schriftsatz beantragte die Verfahrensbevollmächtigte des Vaters die Vergütung festzusetzen, nahm diesen Antrag mit am 15.1.2007 eingegangenem Schriftsatz aber zurück, weil außerdem eine Einigung in Sachen Umgangsrecht außergerichtlich am 10.1.2007 getroffen worden sei. Auf die Kostenberechnung mit Schriftsatz vom 11.1.2007 (Bl. 65 dA) wird Bezug genommen.
Mit am 4.1.2007 eingegangenem Schriftsatz stellte auch die Bevollmächtigte der Mutter Kostenerstattungsantrag für Prozesskostenhilfe. Auf diese (Bl. 66 dA) wird ebenfalls Bezug genommen.
Den Anträgen der Verfahrensbevollmächtigten wurde nicht voll entsprochen, sondern die geltend gemachte Einigungsgebühr von 189 EUR (bei einem Gegenstandswert von 3.000 EUR) bzw. 225 EUR (bei einem Gegenstandswert von 6.000 EUR) nicht vergütet sowie die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer nur mit 16 % MWSt. erstattet, insgesamt ein Betrag bei der Verfahrensbevollmächtigten der Mutter von 285,44 EUR und bei der Verfahrensbevollmächtigten des Vaters von 242,36 EUR nicht in Ansatz gebracht.
Gegen die Auszahlungsanordnung vom 5.7.2007, die gleichzeitig als Vergütungsfestsetzung erging und sich zur Begründung der abgelehnten Vergütungen auf die Stellungnahmen der Bezirksrevisorin vom 27.2.2007 und 10.4.2007 bezog, legte die Verfahrensbevollmächtigte der Mutter mit am 18.7.2007 eingegangenem Schriftsatz und die Verfahrensbevollmächtigte des Vaters mit am 20.7.2007 eingegangenen Schriftsatz jeweils Erinnerung ein. Die Bezirksrevisorin trat den Kostenanträgen der Parteivertreter bereits mit den vorgenannten Stellungnahmen sowie der Erinnerung mit ihrer Stellungnahme vom 24.7.2007 entgegen.
Der Rechtspfleger half den Erinnerungen mit Beschlüssen vom 12.11.2007 nicht ab.
Das FamG wies die Erinnerungen mit Beschluss vom 20.11.2007 zurück. Auf die Gründe wird Bezug genommen.
Gegen die 23.11.2007 am 27.11.2007 zugestellten Entscheidungen legten die Verfahrensbevollmächtigten jeweils Beschwerde am 27.11.2007 (Verfahrensbevollmächtigte der Mutter) sowie 30.11.2007 (Verfahrensbevollmächtigte des Vaters) ein, die ohne Abhilfe dem OLG Dresden zur Entscheidung vorgelegt wurden.
II.1. Die sofortigen Beschwerden der Beschwerdeführerinnen sind statthaft und form- und fristgerecht erhoben. Der Beschwerdewert übersteigt jeweils 200 EUR, so dass beide Rechtsmittel zulässig sind (§§ 56 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 und 3, Abs. 7 RVG). Sie haben auch in der Sache im tenorierten Umfang Erfolg.
1.1. Den Verfahrensbevollmächtigten steht über die bisher festgesetzte Vergütung eine weitere Vergütung im Umfang eines Gegenstandswertes von 3 000 EUR für d...