Leitsatz
Gegenstand des Verfahrens war die Festsetzung einer Einigungsgebühr für die Protokollierung eines Verzichts auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs.
Sachverhalt
Im Termin zur mündlichen Verhandlung im Ehescheidungsverfahren hatten die Parteien, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten, einen Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs protokolliert, der familiengerichtlich genehmigt wurde. Zum damaligen Zeitpunkt waren schon Auskünfte der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eingeholt. Beim Antragsteller war der Erwerb ausländischer Anwartschaften noch ungeklärt, weiter die Höhe einer von ihm in der Ehezeit erworbenen Riesterrente. Zum damaligen Verfahrensstand war die Antragsgegnerin i.H.v. 2,66 EUR ausgleichspflichtig.
Für das Scheidungsverfahren war beiden Parteien ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden.
Bei der Abrechnung wurde wegen der Vereinbarung zum Versorgungsausgleich von den Prozessbevollmächtigten beider Parteien eine Einigungsgebühr betreffend den Verfahrensgegenstand Versorgungsausgleich geltend gemacht.
Dem Antrag auf Festsetzung einer Einigungsgebühr wurde nicht entsprochen. Einer hiergegen eingelegten Erinnerung wurde abgeholfen. Gegen diese Entscheidung hat der Bezirksrevisor sofortige Beschwerde eingelegt, der das AG nicht abhalf, sondern das Verfahren dem OLG zur Entscheidung vorlegte.
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG hatte das AG zu Recht eine Einigungsgebühr festgesetzt. Nach dem Wortlaut von Nr. 1000 RVG-VV komme es für das Entstehen der Einigungsgebühr nicht darauf an, dass ein gegenseitiges Nachgeben vorliege. Die bislang von dem Senat vertretene gegenteilige Ansicht wurde ausdrücklich aufgegeben. Gegenseitiges Nachgeben sei zu fordern gewesen für die Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO. Dieses Kriterium habe der Gesetzgeber aber gerade aufgegeben, als er die Vergleichsgebühr abgeschafft und die Einigungsgebühr eingeführt habe. Für die Einigungsgebühr komme es stattdessen darauf an, dass ein Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt werde und dies nicht alleine in Form eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts geschehe.
In diesem Sinne sei es unzureichend, wenn zwar die Höhe der auszugleichenden Anwartschaften unbekannt sei, wohl aber bekannt sei, wer ausgleichspflichtig wäre. Dann nämlich liege ein die Einigungsgebühr ausschließender Verzicht vor.
Hinweis
Die vorgenannte Entscheidung ist noch nach altem Recht ergangen. Nach neuem Recht findet eine Saldierung der unterschiedlichen Anwartschaften zum Zwecke der einheitlichen Entscheidung nicht mehr statt. Es sollte nunmehr, wenn Antragsteller und Antragsgegner jeweils auf die Beteiligung an einer oder mehreren Anwartschaften des anderen verzichten, die Einigungsgebühr zugesprochen werden. Ein Nachgeben liegt dann vor, wenn jeder auf etwas verzichtet.
Der Verfahrenswert wird nach neuem Recht über § 50 FamGKG festgesetzt.
Link zur Entscheidung
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.08.2009, 16 WF 133/09