Leitsatz

Beim Abschluss einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich fällt die Einigungsgebühr auch an, wenn sich die Beteiligten schon bei Einreichung des Scheidungsantrags – formlos – auf einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs verständigt haben. Die Einigung wird erst mit gerichtlicher Protokollierung gültig.

 

Sachverhalt

In ihrem Scheidungsantrag im Jahr 2010 hat die Ehefrau mitgeteilt, das Ehepaar hätten die Scheidungsfolgen geklärt und vereinbart, dass ein Versorgungsausgleich wechselseitig ausgeschlossen werden soll. Die Vereinbarung solle nach § 127a BGB vor Gericht protokolliert werden. Der Ehemann hatte dem Gericht mitgeteilt, dass seinerseits auf den Versorgungsausgleich verzichtet werde. Im Verhandlungstermin wurde ein Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs erörtert und als "Vergleich" protokolliert, dass der öffentlichrechtliche Versorgungsausgleich nicht durchgeführt werden solle. Der Ehemann war beim Abschluss des Vergleichs im Verhandlungstermin anwaltlich vertreten. Auskünfte zu den Versorgungsanwartschaften der Beteiligten wurden nicht eingeholt.

Die Verfahrensbevollmächtigte der Ehefrau beantragte die Festsetzung ihrer Vergütung als beigeordnete Anwältin und machte dabei u.a. eine Einigungsgebühr nach dem für den Versorgungsausgleich festgesetzten Wert geltend. Der Kostenbeamte strich die Einigungsgebühr von 85 EUR. Dagegen legte die Anwältin erfolgreich Erinnerung ein. Die Landeskasse wehrte sich dagegen erfolglos.

Die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VVRVG setzt die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags voraus, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Vorliegend waren die Auskünfte der Rentenversicherungsträger noch nicht eingeholt. Deshalb bestand Ungewissheit über die Durchführung des gesetzlichen Versorgungsausgleichs. Es stand nicht fest, in welcher Höhe die jeweiligen Anwartschaften der Eheleute ausgleichspflichtig waren.

Nach dem ab 1.9.2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht ist jedes Anrecht einzeln auszugleichen, sodass in Bezug auf jede einzelne Anwartschaft des einen Ehegatten der andere Ehegatte ausgleichsberechtigt ist. Schließen die Ehegatten durch Vereinbarung den Versorgungsausgleich aus, führt das notwendigerweise zu einem wechselseitigen, je nach Anzahl der Anrechte auch mehrfachen Verzicht beider Ehegatten.

Die Entstehung einer Einigungsgebühr scheitert nicht daran, dass sich die Beteiligten von Anfang an einige waren. Eine wirksame Einigung, die eine Einigungsgebühr entstehen ließ, lag erst mit dem Abschluss des gerichtlich protokollierten Vergleichs (§ 7 Abs. 2 VersAusglG, § 127a BGB) vor, an dem die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin mitgewirkt hat. Die Einigungsgebühr der Anwältin konnte erst durch die Mitwirkung an dem gerichtlich protokollierten Vergleich entstehen.

 

Hinweis

§ 3 Abs. 3 VersAusglG regelt, dass bei einer Ehedauer bis zu 3 Jahren der Versorgungsausgleich nur auf Antrag einer der Ehepartner stattfindet. Ein Vergleich über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs dürfte in diesem Fall wohl nicht zur Festsetzung einer Einigungsgebühr führen (siehe hierzu altes Recht zum Versorgungsausgleich: OLG Karlsruhe, Beschluss v. 20.11.2006, 16 WF 108/06).

 

Link zur Entscheidung

OLG Oldenburg, Beschluss v. 6.4.2011, 13 WF 42/11.

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