Normenkette

§ 45 Abs. 1 WEG, § 48 Abs. 2 WEG, § 31 Abs. 3 KostO

 

Kommentar

1. Der Geschäftswert eines Antrages, die Benutzung eines vermieteten Kfz-Stellplatzes zu unterlassen, kann mit dem einjährigen Mietwert festgesetzt werden.

2. Der Beschwerdewert bemisst sich in Wohnungseigentumssachen nicht nach dem Geschäftswert (vgl. BGH, NJW 92, 3305 und BayObLG Z 90, 141/142); er kann aber grundsätzlich nicht höher als der Geschäftswert sein.

3. Die Beschwerde eines Verfahrensbeteiligten mit dem Ziel einer Erhöhung des Geschäftswertes ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

4. Belastung des Antragsgegners mit gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens bei Geschäftswertansatz für das Rechtsbeschwerdeverfahren in Höhe von DM 360,-.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 16.04.1993, 2Z BR 16/93)

zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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