Der Rentner hat sein Einkommen nachzuweisen, wenn es erstmalig mit seiner Rente wegen Todes zusammentrifft. Die Rentenversicherungsträger bieten zu diesem Zweck spezielle Vordrucke an.
6.1 Arbeitsentgelt/-einkommen
Erhält der Rentner Arbeitsentgelt, kann er von seinem Arbeitgeber eine Bescheinigung über das für Einkommensanrechnung maßgebende Vorjahreseinkommen verlangen. Der Arbeitgeber kann sich jedoch auch auf eine bereits abgegebene Entgeltmeldung berufen.
Das Arbeitseinkommen ist durch Vorlage des Einkommensteuerbescheids des Vorjahres nachzuweisen. Ist eine Veranlagung noch nicht erfolgt, ist u. a. eine Bescheinigung des Steuerberaters über das im Vorjahr erzielte Arbeitseinkommen (steuerrechtlicher Gewinn) ausreichend.
6.2 Erwerbsersatzeinkommen
Für Bezieher kurzfristiger Erwerbsersatzeinkommen (z. B. Kranken- oder Arbeitslosengeld) stellt die zahlende Stelle eine entsprechende Bescheinigung aus.
Wird ein dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen bezogen, beschafft sich der Rentenversicherungsträger die erforderlichen Daten selbst, vorausgesetzt der Rentenbezieher ist damit einverstanden. Der Rentenbezieher muss lediglich die Zahlstelle sowie die Versicherungsnummer oder ein Aktenzeichen angeben.
6.3 Vermögenseinkommen
Vermögenseinkommen ist ebenfalls durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheids des Vorjahres zu belegen. Liegt dieser noch nicht vor, genügen auch andere Belege (z. B. Bankbescheinigungen, Versicherungsunterlagen oder Mietverträge).
6.4 Elterngeld
Der Elterngeldbezug ist durch den Bewilligungsbescheid nachzuweisen.
Einkommensanpassung zum 1.7.
Auch bei der Einkommensanpassung zum 1.7. eines Jahres müssen nur die Bezieher von Arbeits- und Vermögenseinkommen ihre im Vorjahr erzielten Einkünfte selbst nachweisen. Diese Nachweispflicht gilt auch in Bezug auf das Elterngeld, wenn sich Änderungen am laufenden Elterngeld ergeben. In allen anderen Fällen haben die Arbeitgeber und die Zahlstellen des jeweiligen Einkommens die Pflicht, auf Anfrage des Versicherungsträgers das Einkommen zu belegen.