Das berücksichtigungsfähige und "nettoisierte" Einkommen wird nur berücksichtigt, soweit es einen bestimmten Freibetrag übersteigt. Dieser Freibetrag wird abhängig vom jeweils maßgebenden aktuellen Rentenwert bestimmt und ist daher dynamisch – er ändert sich grundsätzlich zum 1.7. eines jeden Jahres.

Der Freibetrag beträgt das 26,4-fache des aktuellen Rentenwerts. Der Freibetrag erhöht sich zusätzlich um das 5,6-fache des aktuellen Rentenwerts für jedes Kind des Rentenberechtigten, das die persönlichen Voraussetzungen einer Waisenrente erfüllt.

 
Praxis-Beispiel

Freibetrag

Ein Witwer bezieht eine große Witwerrente. Seine Netto-Altersrente beträgt laufend 900 EUR. Waisenrentenberechtigte Kinder sind nicht vorhanden.

Der zum 1.7.2024 maßgebende Freibetrag berechnet sich wie folgt:

26,4 × 39,32 EUR (aktueller Rentenwert) = 1.038,05 EUR

Es ist auf die Witwerrente kein Einkommen anzurechnen, da die Rente des Witwers den maßgebenden Freibetrag nicht übersteigt.

 
Praxis-Tipp

Übersicht der Freibeträge

Die jeweils geltenden Freibeträge sind unter Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten – monatliche Freibeträge zu finden. Für Zeiten bis 30.6.2024 gab es nach Ost und West getrennte Freibeträge.

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