§ 13a Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen

 

(1) 1Der Gewinn ist für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach den Absätzen 3 bis 8 zu ermitteln, wenn

 

1.

der Steuerpflichtige nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und

 

2.

der Ausgangswert nach Absatz 4 mehr als 0 Deutsche Mark, jedoch nicht mehr als 32 000 Deutsche Mark beträgt, und

 

3.

die Tierbestände drei Vieheinheiten je Hektar regelmäßig landwirtschaftlich genutzter Fläche oder insgesamt 30 Vieheinheiten nicht übersteigen; bei einem Anteil an den Tierbeständen von mehr als 75 vom Hundert Schweine und Geflügel erhöht sich die Grenze für die ersten 15 Hektar auf vier Vieheinheiten je Hektar.

2Der Gewinn ist letztmalig für das Wirtschaftsjahr nach Durchschnittssätzen zu ermitteln, das nach Bekanntgabe der Mitteilung endet, durch die die Finanzbehörde auf den Beginn der Buchführungspflicht (§ 141 Abs. 2 Abgabenordnung) oder den Wegfall einer anderen Voraussetzung des Satzes 1 hingewiesen hat.

 

(2) 2Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist für einen Betrieb im Sinne des Absatzes 1 der Gewinn für vier aufeinanderfolgende Wirtschaftsjahre

 

1.

durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln, wenn für das erste dieser Wirtschaftsjahre Bücher geführt werden und ein Abschluß gemacht wird,

 

2.

durch Vergleich der Betriebseinnahmen mit den Betriebsausgaben zu ermitteln, wenn für das erste dieser Wirtschaftsjahre keine Bücher geführt werden und kein Abschluß gemacht wird, aber die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufgezeichnet werden; für das zweite bis vierte Wirtschaftsjahr bleibt § 141 der Abgabenordnung unberührt.

3Der Antrag ist bis zur Abgabe der Steuererklärung, jedoch spätestens 12 Monate nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs, auf das er sich bezieht, schriftlich zu stellen. 4Er kann innerhalb dieser Frist zurückgenommen werden.

 

(3) 1Durchschnittssatzgewinn ist die Summe aus

 

1.

dem Grundbetrag (Absatz 4),

 

2.

dem Wert der Arbeitsleistung des Betriebsinhabers und seiner im Betrieb beschäftigten Angehörigen (Absatz 5),

 

3.

den vereinnahmten Pachtzinsen (Absatz 6 Satz 2),

 

4.

dem Nutzungswert der Wohnung des Betriebsinhabers (Absatz 7),

 

5.

den nach Absatz 8 gesondert zu ermittelnden Gewinnen.

2Abzusetzen sind verausgabte Pachtzinsen (Absatz 6 Satz 1, Absatz 7 Satz 2) und diejenigen Schuldzinsen, die Betriebsausgaben sind, sowie dauernde Lasten, die Betriebsausgaben sind und die bei der Einheitsbewertung nicht berücksichtigt sind.

 

(4) 1Als Grundbetrag ist

 

a)

bei einem Ausgangswert bis 25 000 Deutsche Mark der sechste Teil,

 

b)

bei einem Ausgangswert über 25 000 Deutsche Mark der fünfte Teil

des Ausgangswerts anzusetzen. 2Dieser ist nach den folgenden Nummern 1 bis 5 zu ermitteln:

 

1.

1Ausgangswert ist der im maßgebenden Einheitswert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ausgewiesene Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung einschließlich der dazugehörenden Abschläge und Zuschläge nach § 41 des Bewertungsgesetzes, jedoch ohne Sonderkulturen. 2Zum Ausgangswert gehören ferner die im maßgebenden Einheitswert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ausgewiesenen Hektarwerte des Geringstlandes und die Vergleichswerte der Sonderkulturen, der weinbaulichen Nutzung, der gärtnerischen Nutzung und der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung einschließlich der zu diesen Nutzungen oder Nutzungsteilen gehörenden Abschläge und Zuschläge nach § 41 des Bewertungsgesetzes sowie die Einzelertragswerte der Nebenbetriebe und des Abbaulandes, wenn die für diese Nutzungen, Nutzungsteile und sonstige Wirtschaftsgüter nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes ermittelten Werte zuzüglich oder abzüglich des sich nach Nummer 4 ergebenden Werts insgesamt 2 000 Deutsche Mark nicht übersteigen. 3Maßgebend ist grundsätzlich der Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt festgestellt worden ist, der vor dem Beginn des Wirtschaftsjahrs liegt oder mit dem Beginn des Wirtschaftsjahrs zusammenfällt, für das der Gewinn zu ermitteln ist. 4Sind bei einer Fortschreibung oder Nachfeststellung die Umstände, die zu der Fortschreibung oder Nachfeststellung geführt haben, bereits vor oder mit Beginn des Wirtschaftsjahrs eingetreten, in das der Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt fällt, so ist der fortgeschriebene oder nachfestgestellte Einheitswert bereits für die Gewinnermittlung dieses Wirtschaftsjahrs maßgebend. 5§ 175 Nr. 1, § 182 Abs. 1 und § 351 Abs. 2 der Abgabenordnung sind anzuwenden. 6Hat ein Zugang oder Abgang von Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung sowie von Flächen und Wirtschaftsgütern der in Satz 2 bezeichneten Art eines Betriebs wegen der Fortschreibungsgrenzen des § 22 des Bewertungsgesetzes nicht zu einer Fortschreibung des Einheitswerts geführt, so ist der Ausgangswert um die auf diese Fläche und Wirtschaftsgüter entfallenden Wertanteile zu vermehren oder zu vermindern.

 

2.

1Beim Pächter ist der Vergleichswert...

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