§ 34b[1] Außerordentliche Einkünfte aus Forstwirtschaft
(1) Außerordentliche Einkünfte aus Forstwirtschaft sind:
(2) Bei der Ermittlung der außerordentlichen Einkünfte aus Forstwirtschaft sind
2. |
die anderen Betriebsausgaben entsprechend der Höhe der Einnahmen aus allen Holznutzungsarten auf diese zu verteilen. |
(3) 1Die Einkommensteuer bemisst sich bei Einkünften aus Kalamitätsnutzungen
2. |
soweit sie den doppelten Nutzungssatz übersteigen, nach dem halben Steuersatz der Nummer 1. |
2Treffen verschiedene Holznutzungsarten innerhalb eines Wirtschaftsjahres zusammen, sind diese auf die Kalamitätsnutzungen und auf die übrigen Holznutzungen aufzuteilen. 3Sind die übrigen Holznutzungen nicht geringer als der Nutzungssatz, sind die ermäßigten Steuersätze des Satzes 1 Nr. 1 und 2 auf die gesamten Kalamitätsnutzungen anzuwenden. 4Sind die übrigen Holznutzungen geringer als der Nutzungssatz, ergibt sich ein Restbetrag, um den die Kalamitätsnutzungen zu mindern sind. 5Die ermäßigten Steuersätze des Satzes 1 Nr. 1 und 2 finden in diesem Fall nur Anwendung auf die Einkünfte aus den geminderten Kalamitätsnutzungen[2].
(4) Außerordentliche Einkünfte aus Forstwirtschaft sind nur unter den folgenden Voraussetzungen anzuerkennen:
2. |
die in einem Wirtschaftsjahr erzielten verschiedenen Nutzungen müssen mengenmäßig nachgewiesen werden; |
3. |
Schäden infolge höherer Gewalt müssen unverzüglich nach Feststellung des Schadensfalls dem zuständigen Finanzamt mitgeteilt werden. |
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