§ 43a Bemessung der Kapitalertragsteuer

 

(1) Die Kapitalertragsteuer beträgt

 

1.

in den Fällen des § 43a Abs. 1 Nr. 1 bis 4:

25 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn der Gläubiger die Kapitalertragsteuer trägt,

33 1/3 vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten Betrags, wenn der Schuldner die Kapitalertragsteuer übernimmt;

 

2. (weggefallen)

 

3.

in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6:

25 vom Hundert des Kapitalertrags;

 

4.

in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2:

30 vom Hundert des Kapitalertrags (Zinsabschlag), wenn der Gläubiger die Kapitalertragsteuer trägt,

42,85 vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten Betrags, wenn der Schuldner die Kapitalertragsteuer übernimmt;

in den Fällen des § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb erhöhen sich der Vomhundertsatz von 30 auf 35 und der Vomhundertsatz von 42,85 auf 53,84.

 

(2) 1Dem Steuerabzug unterliegen die vollen Kapitalerträge ohne jeden Abzug. 2In den Fällen des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 bemißt sich der Steuerabzug nach dem Unterschied zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung der Wertpapiere und Kapitalforderungen, wenn sie von der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle erworben oder veräußert und seitdem verwahrt oder verwaltet worden sind. 3Ist dies nicht der Fall, bemißt sich der Steuerabzug nach 30 vom Hundert der Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung der Wertpapiere und Kapitalforderungen. 4Hat die auszahlende Stelle die Wertpapiere und Kapitalforderungen vor dem 1. Januar 1994 erworben oder veräußert und seitdem verwahrt oder verwaltet, kann sie den Steuerabzug nach 30 vom Hundert der Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung der Wertpapiere und Kapitalforderungen bemessen. 5Sätze 3 und 4 gelten auch in den Fällen der Einlösung durch den Ersterwerber. 6Abweichend von den Sätzen 2 bis 5 bemißt sich der Steuerabzug bei Kapitalerträgen aus nicht für einen marktmäßigen Handel bestimmten schuldbuchfähigen Wertpapieren des Bundes und der Länder oder bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b aus nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieften Kapitalforderungen nach Satz 1.

 

(3) 1Von Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a und Nr. 8 sowie Satz 2 kann die auszahlende Stelle Stückzinsen, die ihr der Gläubiger im Kalenderjahr des Zuflusses der Kapitalerträge gezahlt hat, bis zur Höhe der Kapitalerträge abziehen. 2Dies gilt nicht in den Fällen des § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb.

 

(4) 1Die Absätze 2 und 3 Satz 1 gelten entsprechend für die Bundesschuldenverwaltung oder eine Landesschuldenverwaltung als auszahlende Stelle, im Falle des Absatzes 3 Satz 1 jedoch nur, wenn die Wertpapiere oder Forderungen von einem Kreditinstitut oder einem Finanzdienstleistungsinstitut mit der Maßgabe der Verwahrung und Verwaltung durch die Schuldenverwaltung erworben worden sind. 2Das Kreditinstitut oder das Finanzdienstleistungsinstitut hat der Schuldenverwaltung zusammen mit den im Schuldbuch einzutragenden Wertpapieren und Forderungen den Erwerbszeitpunkt und den Betrag der gezahlten Stückzinsen sowie in Fällen des Absatzes 2 Satz 2 bis 5 den Erwerbspreis der für einen marktmäßigen Handel bestimmten schuldbuchfähigen Wertpapiere des Bundes oder der Länder und außerdem mitzuteilen, daß es diese Wertpapiere und Forderungen erworben oder veräußert und seitdem verwahrt oder verwaltet hat.

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