§ 9a[1] Pauschbeträge für Werbungskosten
1Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung der Einkünfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden:
1. |
von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit: ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 2 000 Deutsche Mark; |
2. |
von den Einnahmen aus Kapitalvermögen: ein Pauschbetrag von 100 Deutsche Mark ; bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen veranlagt werden, erhöht sich dieser Pauschbetrag auf insgesamt 200 Deutsche Mark ; |
3. |
von den Einnahmen im Sinne des § 22 Nr. 1, 1a ein Pauschbetrag von insgesamt 200 Deutsche Mark. |
2Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungs-Freibetrag (§ 19 Abs. 2) geminderten Einnahmen, die Pauschbeträge nach den Nummern 2 und 3 dürfen nur bis zur Höhe der Einnahmen abgezogen werden.
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