Dipl.-Finw. (FH) Roland Ronig
Trotz Einführung der Abgeltungsteuer ist für vermögensverwaltende Personengesellschaften und Gemeinschaften auch ab 2009 ein Feststellungsverfahren für die Kapitalerträge durchzuführen. Damit müssen auch Erträge erklärt werden, die durch den Steuerabzug dem Grunde nach abgeltend besteuert sind. Erst später – im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung des Beteiligten – entscheidet sich, ob die Erträge und die abzugsfähigen Steuern aufzunehmen sind. Der Feststellungsbescheid entfaltet sowohl hinsichtlich der Frage der Inanspruchnahme der Veranlagungsoption als auch in Bezug auf die Qualifizierung der Einkunftsart keine Bindungswirkung für den Steuerbescheid.
Im Ergebnis werden die Erträge auf Ebene der Gesellschaft ermittelt. Das gilt sowohl für die laufenden Erträge als auch für die Veräußerungsgewinne. Werden die Kapitalanlagen bei einer inländischen Bank verwahrt, behält diese – wie bei einem Privatanleger – auch für die Gesellschaft/Gemeinschaft Kapitalertragsteuern ein. Hierbei wird auch eine Verlustverrechnung durchgeführt und es werden ausländische Steuern angerechnet.
Gemeinschaftlich erzielte Kapitalerträge werden im Feststellungsverfahren ermittelt und den Gesellschaftern i. d. R. gemäß ihrer Beteiligungsquote zugerechnet. Problematisch sind die Fälle, in denen lediglich ein Gesellschafter solche Einkünfte erzielt. Denn die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter. Zu diesen Fallgestaltungen nimmt die Finanzverwaltung in den Rz. 74–82 des Anwendungsschreibens zur Abgeltungsteuer sowie in weiteren Anweisungen Stellung:
Veräußert die Gesellschaft alle Kapitalanlagen und kehrt den Veräußerungspreis aus, ergeben sich keine Besonderheiten. Verteilt die Gesellschaft die Kapitalanlagen auf die einzelnen Gesellschafter, ist hierin eine Veräußerung zu sehen, soweit das Wertpapier an einen anderen Gesellschafter übertragen wird und der Gesellschafter nicht mehr an dem Wertpapier beteiligt ist. Eine steuerneutrale Realteilung kann nicht angenommen werden. Eine solche käme nur bei der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften in Betracht.
Die o. g. Rechtsauffassung der Finanzverwaltung wurde durch den BFH bestätigt.
Während die Beteiligungserträge aus (vermögensverwaltenden) Personengesellschaften oder Gemeinschaften bis zum VZ 2017 auf der Anlage KAP einzutragen waren, sind diese ab dem Jahr 2018 in einem eigenen Vordruck (Anlage KAP-BET) zu erfassen.