Normenkette

§ 24 Abs. 1 WEG, § 26 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

In einem Beschlussanfechtungsverfahren wurde in dritter Instanz antragstellerseits vorgetragen, dass Beschlüsse bereits deshalb für ungültig zu erklären seien, weil die Einladungen von einer BGB-Gesellschaft als Verwaltung erfolgten, die nicht Verwalter im Sinne des WEG sein könne.

Das KG befasste sich nicht mit der Gültigkeit der Wahl dieser Gesellschaft zum WE-Verwalter, da jedenfalls anerkannt sei, dass die Einladung eines von den Eigentümern für den Verwalter gehaltenen Verwalters dazu führe, dass es sich um eine Eigentümerversammlung nach dem WEG handle. Abgesehen davon wäre die Ursächlichkeit des Ladungsmangels für die gefassten Beschlüsse zu verneinen, da die Einladungen gleichermaßen an alle Wohnungeigentümer erfolgt seien und diese auch die Möglichkeit gehabt hätten, an der Versammlung teilzunehmen.

 

Link zur Entscheidung

( KG Berlin, Beschluss vom 21.03.1989, 24 W 7009/88, immo-telex 23 / 1989, 964)

zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung

Anmerkung:

Diese Entscheidung ist zumindest nach derzeitigem Rechtstand (vgl. BGH vom 18. 5. 1989, V ZB 4/89 - eine BGB-Gesellschaft kann wegen Verstoßes gegen den zwingenden § 26 WEG nicht Verwalter sein -) in Ergebnis und Begründung abzulehnen. Hat ein nicht legitimierter Verwalter (Scheinverwalter) zu einer Versammlung geladen, liegt ein Einberufungsmangel vor, der auf fristgemäße Beschlussanfechtung hin zur Ungültigkeit der in dieser Versammlung gefassten Beschlüsse führt. Dies entspricht bisher h.R.M.. Kausalitätsüberlegungen wurden in solchen Fällen eklatanter Einberufungsmängel bisher nicht zur Begründung von Beschlussanfechtungszurückweisungen herangezogen.

[Vgl. bereits kritische Anmerkungen zu KG Berlin, Entscheidung v. 21. 3. 89, Az.: 24 W 7009/88.]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?