Zusammenfassung
Für die Berechnung von Beiträgen aus Einmalzahlungen ist ein besonderes Berechnungsverfahren vorgeschrieben. Bevor die Beiträge ermittelt werden, muss festgestellt werden, in welcher Höhe das Arbeitsentgelt bis zum Auszahlungsmonat und der bis dahin maßgeblichen anteiligen Beitragsbemessungsgrenze bereits beitragspflichtig war. Etwas aufwendiger gestaltet sich diese Feststellung, wenn innerhalb eines Jahres mehrfach Sonderzuwendungen gezahlt werden. Wechselt der Arbeitnehmer den Beschäftigungsort in einen anderen Rechtskreis, ist dies hinsichtlich der Renten- und Arbeitslosenversicherung zu berücksichtigen. Auch für die Nachzahlung rückwirkender Entgelterhöhungen gelten besondere Vorgaben. Diese besonderen Konstellationen sind Inhalt dieses Beitrags.
Obwohl sich die Begriffsdefinitionen unterscheiden, entspricht der sozialversicherungsrechtliche Begriff der Einmalzahlung weitgehend dem lohnsteuerrechtlichen Begriff "Sonstige Bezüge".
Sozialversicherung: Die besonderen beitragsrechtlichen Regelungen bei Einmalzahlungen sind für alle Versicherungszweige in § 23a SGB IV geregelt. In § 22 SGB IV wird bestimmt, dass die Beitragspflicht von Einmalzahlungen erst im Monat der Auszahlung entsteht.
Sozialversicherung
1 Zuordnung zum Beitragsmonat
1.1 Vergleich von beitragspflichtigem Entgelt und anteiliger BBG
Bevor die Beiträge aus einer Einmalzahlung berechnet werden, muss diese einem Beitragsmonat zugeordnet werden. Dabei sind bezüglich der Beitragsfälligkeit aus Einmalzahlungen besondere Regelungen zu berücksichtigen.
Zur Feststellung, in welcher Höhe eine Einmalzahlung der Beitragspflicht unterliegt, ist nach der Zuordnung in einen Beitragsmonat die anteilige Beitragsbemessungsgrenze des einzelnen Versicherungszweigs mit dem bisherigen beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zu vergleichen.
Die Einmalzahlung ist der Beitragsberechnung nur bis zur Höhe des Betrags zugrunde zu legen, bis zu dem die anteilige Beitragsbemessungsgrenze (BBG) noch nicht mit beitragspflichtigem Arbeitsentgelt ausgeschöpft ist.
Ermittlung des beitragspflichtigen Anteils der Einmalzahlung
Ein Arbeitnehmer im Rechtskreis West erhält ein laufendes Arbeitsentgelt i. H. v. monatlich 4.750 EUR. Im Monat April 2024 wird ein Urlaubsgeld von 2.500 EUR gezahlt.
Die Beitragsbemessungsgrenze 2024 beträgt in der Kranken- und Pflegeversicherung monatlich 5.175 EUR, in der Renten- und Arbeitslosenversicherung monatlich 7.550 EUR.
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Beitragsbemessungsgrenze Kranken-/Pflegeversicherung |
Beitragsbemessungsgrenze Renten-/Arbeitslosenversicherung |
anteilige Beitragsbemessungsgrenze Januar bis April 2024 |
(4 × 5.175 EUR =) 20.700 EUR |
(4 × 7.550 EUR =) 30.200 EUR |
beitragspfl. Arbeitsentgelt Januar bis April 2024 (4 × 4.750 EUR) |
19.000 EUR |
19.000 EUR |
Differenz (noch nicht mit Beiträgen belegt = SV-Luft) |
1.700 EUR |
11.200 EUR |
In der Kranken- und Pflegeversicherung ist das Urlaubsgeld i. H. v. 1.700 EUR beitragspflichtig. Die Differenz ist hier kleiner im Verhältnis zum Auszahlbetrag (1.700 EUR < 2.500 EUR). In der Renten- und Arbeitslosenversicherung ist das Urlaubsgeld in voller Höhe (2.500 EUR) beitragspflichtig. Die Differenz ist hier größer im Verhältnis zum Auszahlbetrag (11.200 EUR > 2.500 EUR).
1.2 Beschäftigungsänderungen
Bei einem Wechsel des Arbeitnehmers von einer versicherungspflichtigen zur versicherungsfreien Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber ist es für die Beitragsberechnung von Einmalzahlungen von Bedeutung, dem Beschäftigungsabschnitt die Zahlung zuzuordnen ist. Ggf. sind 2 Berechnungen erforderlich.
2 Anteilige Beitragsbemessungsgrenze
2.1 Berechnung
Grundsätzlich werden bei der Beitragsberechnung die monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen der jeweiligen Sozialversicherungszweige berücksichtigt. Bei Einmalzahlungen gilt jedoch eine Besonderheit: An die Stelle der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze des Entgeltabrechnungszeitraums der Zuordnung tritt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze. Diese anteilige Beitragsbemessungsgrenze umfasst den Beschäftigungszeitraum bei dem Arbeitgeber, der die Einmalzahlung leistet, vom 1.1. des Kalenderjahres der Auszahlung, frühestens ab Beginn der Beschäftigung, bis zum Ende des Zuordnungsmonats des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts.
2.2 Beitragsfreie Zeiten ohne Entgeltzahlung
Wurde in Zeiten der Beschäftigung kein Arbeitsentgelt gezahlt und besteht für diese Beitragsfreiheit, werden die Zeiträume bei der Ermittlung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze nicht berü...