Einmalzahlungen sind Sonderzuwendungen, die aus bestimmten Anlässen zusätzlich zum laufenden Entgelt gezahlt werden. Hierzu gehören insbesondere Weihnachtsgeld, das 13. und 14. Monatsgehalt oder Urlaubsgeld. Gewinnbeteiligungen, Jahresprämien, einmal jährlich gezahlte Anwesenheitsprämien oder Gratifikationen stellen ebenfalls Einmalzahlungen dar.
Einmalzahlungen werden lohnsteuerrechtlich als "sonstige Bezüge" bezeichnet.
Arbeitsrecht: Der Betriebsrat hat bei der Verteilung von Einmalzahlungen ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nrn. 10, 11 BetrVG.
Sozialversicherung: § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB IV regelt die Zuordnung von Einmalzahlungen zu einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum. Die beitragsrechtlichen Bestimmungen für Einmalzahlungen enthält für alle Sozialversicherungszweige § 23a SGB IV.
Entgelt | LSt | SV |
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Einmalzahlung (z. B. Urlaubs-, Weihnachtsgeld) * Berücksichtigung der (anteiligen) BBG und Regelungen zur Märzklausel. |
pflichtig | pflichtig* |
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