Zusammenfassung
Die GmbH, die nur einen Gesellschafter hat, ist eine Einpersonen-GmbH. Das ist rechtlich zulässig. Allerdings sind einige rechtliche Besonderheiten zu beachten.
1 Gründung der Einpersonen-GmbH
Eine GmbH kann durch nur eine Person errichtet werden. Gründer können natürliche oder juristische Personen sein. Auch die OHG, die KG und die GbR können alleinige Gründer einer GmbH sein.
2 Besonderheiten der Einpersonen-GmbH
Durch das sogenannte MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen)wurden bereits mit Wirkung ab 1.11.2008 die Besonderheiten bei der Einpersonen GmbH weitgehend abgeschafft. Ebenso wie bei der Mehrpersonen-GmbH beträgt auch bei der Einpersonen-GmbH das Mindeststammkapital 25.000 EUR (UG: 1 EUR). Auch der Alleingesellschafter muss grundsätzlich ein Viertel, jedoch mindestens 12.500 EUR auf das Stammkapital sofort einzahlen.
Berechnung des Mindeststammkapitals
X gründet die Y-GmbH als Alleingesellschafter mit einem Stammkapital von 100.000 EUR. X muss mindestens ein Viertel, also 25.000 EUR, sofort einzahlen. Bei einem Stammkapital von 50.000 bzw. 25.000 EUR sind mindestens 12.500 EUR einzuzahlen.
Liegen besondere Gründe vor, muss der Gesellschafter der Einpersonen-GmbH auf Anforderung des Registergerichts die Einzahlungsbelege vorlegen. Dies gilt aber auch bei einer mehrgliedrigen GmbH.
Eine Einpersonen-GmbH kann für den Gesellschafter auch Vorteile haben, so haftet der Alleingesellschafter-Geschäftsführer nicht für Schäden aus einer Maßnahme gegenüber der GmbH, sofern er sich wegen des Geschäfts hätte haftungsentlastend anweisen können.
3 Gesellschafterbeschlüsse und Verträge
Einen Gesellschafterbeschluss in der Einpersonen-GmbH bezeichnet man auch als Gesellschafter-Entschluss. Der Einmann-Gesellschafter muss Gesellschafterbeschlüsse unverzüglich nach Beschlussfassung protokollieren und unterschreiben (§ 48 Abs. 3 GmbHG). Zwar führt eine Verletzung dieser Vorschrift nicht zur Nichtigkeit des betreffenden Beschlusses. Jedoch kann die Existenz eines nicht protokollierten Beschlusses angezweifelt werden. Deshalb ist es vor allem aus Beweisgründen gegenüber dem Finanzamt ratsam, die eigenen Entschlüsse schriftlich zu fixieren.
Verträge zwischen Alleingesellschafter-Geschäftsführer und seiner GmbH sind nur wirksam, wenn der Alleingesellschafter-Geschäftsführer vom Verbot des Selbstkontrahierens befreit ist (vgl. § 181 BGB). Dabei muss sich der Gesellschafter bereits im Gesellschaftsvertrag vom Verbot des Selbstkontrahierens befreien bzw. die Möglichkeit der Befreiung vorsehen, und dies muss im Handelsregister eingetragen werden. Dies ist besonders dann erforderlich, wenn sich der Alleingesellschafter auch zum alleinigen Geschäftsführer bestellen will. Auch andere Verträge wie Darlehens- oder Mietverträge kann der Gesellschafter-Geschäftsführer dann nicht mit seiner GmbH abschließen. Zusätzlich sind Rechtsgeschäfte – ebenso wie die bereits genannten Gesellschafterbeschlüsse – zwischen Alleingesellschafter-Geschäftsführer und der von ihm vertretenen Gesellschaft, auch wenn es noch weitere Fremdgeschäftsührer gibt, unverzüglich nach ihrer Vornahme in eine Niederschrift aufzunehmen (§ 35 Abs. 4 Satz 2 GmbHG).
Regelungen müssen Fremdvergleich standhalten
Dem Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist dringend anzuraten, alle Verträge mit der GmbH im Voraus schriftlich zu vereinbaren und vor allem wenn es um Gegenleistungen geht, Regelungen zu treffen, die auch dem Fremdvergleich standhalten. Rückwirkend abgeschlossene Verträge sind steuerlich unzulässig.
Bei Zahlungen der GmbH an den Alleingesellschafter wird ein unangemessen hoher Teil der Zahlung – z. B. für an die GmbH gelieferte Ware oder erbrachte Geschäftsführerdienste – ebenso wenig steuerlich anerkannt wie bei Zahlungen des Gesellschafters an die GmbH für von dieser bezogene Leistungen, z. B. für von der GmbH erworbene Waren ein unangemessen niedriger Teil. Dies hat zur Folge, dass dieser Teil der Zahlungen nicht als Betriebsausgaben bei der GmbH abgezogen werden kann. Der an den Gesellschafter gewährte Vorteil gilt vielmehr als verdeckte Gewinnausschüttung. Dies gilt im übrigen auch bei Zahlungen an Gesellschafter, die nicht mit 100 % beteiligt sind, wobei bei einem Alleingesellschafter die Prüfung meist strenger ausfällt.
4 Trennung zwischen GmbH und Alleingesellschafter
Hinsichtlich der Trennung von GmbH-Betriebsvermögen und Privatvermögen des Alleingesellschafters gelten die gleichen Maßstäbe wie bei einer Mehrpersonen-GmbH. Die Einpersonen-GmbH bleibt gegenüber ihrem Alleingesellschafter getrennt und selbstständig. So haftet grundsätzlich auch der Alleingesellschafter nicht mit seinem Privatvermögen für die Schulden der GmbH.
Vermischung mit Privatvermögen führt zu persönlicher Haftung
Wenn der Alleingesellschafter sein Privatvermögen mit dem Vermögen der GmbH derart vermischt, dass Gläubiger der GmbH benachteiligt werden könnten, kann er mit...