Leitsatz

Die Einräumung eines schuldrechtlichen Nutzungsrechts zugunsten eines Wohnungseigentümers bedarf grundsätzlich keiner Form. Für deren Nachweis ist insbesondere nicht die Aufnahme einer Niederschrift über die Wohnungseigentümerversammlung erforderlich.

 

Fakten:

Die beiden Eigentümer der Wohnanlage einigten sich auf einer Eigentümerversammlung mündlich darüber, dass einem der beiden zum Ausgleich von Zugeständnissen an den anderen ein Teil des gemeinschaftlichen Eigentums als Sondernutzungsfläche zugewiesen werden sollte. In der Folgezeit nahm der begünstigte Eigentümer die entsprechende Fläche auch derart in Besitz, dass er Zäune setzte und Markierungen anbrachte. Nach mehr als einem Jahr kam es zum Streit und der weitere Eigentümer begehrt nun Räumung und Herausgabe der Sondernutzungsfläche - jedoch ohne Erfolg. Die Einräumung von Sondernutzungsrechten regelt das Verhältnis der Wohnungseigentümer am Grundstück und wird durch Vereinbarung getroffen. Diese ist an keine Form gebunden. Fehlt eine Eintragung im Grundbuch, so ist sie als schuldrechtlicher Vertrag zwar gegen Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht wirksam, berührt aber die Bindung der Wohnungseigentümer nicht, unter den sie abgeschlossen wurde. Dass jedenfalls eine Bindung der beiden Eigentümer entstanden war, zeigte sich vorliegend durch die Einzäunung und Markierung der Fläche bei gleichzeitiger Duldung des anderen Wohnungseigentümers.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 13.06.2002, 2Z BR 1/02

Fazit:

Für den Nachweis, dass eine wirksame schuldrechtliche Vereinbarung zustande gekommen ist, ist im Übrigen auch keine Protokollierung nach § 24 Abs. 6 WEG erforderlich.

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