Leitsatz

Eine als Gemeinschaftseigentum ausgewiesene Gartenfläche kann nur durch Vereinbarung aller Wohnungseigentümer "der alleinigen Nutzung der entsprechenden Wohnungseigentümer" unterstellt werden.

 

Fakten:

Die Wohnungseigentümer beschlossen auf einer Eigentümerversammlung, dass die unterteilte Gartenfläche einzelnen Wohnungseigentümern zur alleinigen Nutzung unterstellt werde. Dieser Beschluss kann nun so ausgelegt werden, dass die Eigentümerversammlung lediglich eine Gebrauchsregelung im Hinblick auf die im Gemeinschaftseigentum stehende Fläche treffen wollte oder aber, dass den begünstigten Wohnungseigentümern Sondernutzungsrechte eingeräumt wurden. Im ersteren Fall wäre ein Beschluss der Eigentümerversammlung ausreichend gewesen, im letzteren nicht. Das OLG Düsseldorf hatte nun letztinstanzlich entschieden, dass nur eine Auslegung des Beschlusses in Richtung der Begründung von Sondernutzungsrechten in Betracht kommt, da die übrigen Wohnungseigentümer gänzlich von der Nutzung der jeweiligen Gartenflächen ausgeschlossen werden. Ein Sondernutzungsrecht kann nun aber nicht durch Mehrheitsbeschluss begründet werden, hierfür bedarf es vielmehr einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer. Nach aktueller und maßgeblicher BGH-Rechtsprechung fehlt der Eigentümerversammlung die Beschlusskompetenz im Hinblick auf die Begründung von Sondernutzungsrechten. Ein dennoch gefasster Beschluss der Eigentümerversammlung ist folglich nichtig.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.07.2003, 3 Wx 133/03

Fazit:

Die Entscheidung entspricht der herrschenden Meinung im Anschluss an die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Beschlusskompetenz der Eigentümer.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?