Normenkette

§ 10 Abs. 1 WEG, § 10 Abs. 2 WEG, § 15 WEG

 

Kommentar

Das KG Berlin hat sich in seinem Beschluss zum Inhalt von Sondernutzungsrechten geäußert.

An zwei Einfamilienhäusern auf einheitlichem Grundstück war jeweils Wohnungseigentum begründet worden; jedem Wohnungseigentümer wurden überdies Sondernutzungsrechte an allen Teilen des in seinem Sondereigentum stehenden Hauses, die Gemeinschaftseigentum betrafen, sowie an bestimmten Grundstücksflächen eingeräumt.

Die Vorinstanzen beanstandeten diese Vereinbarung, da sie keine Angabe über die Art der vorgesehenen Sondernutzung enthalte.

Das KG Berlin als Rechtsbeschwerdeinstanz äußerte sich demgegenüber dahingehend, dass sich die Einräumung von Sondernutzungsrechten am Gemeinschaftseigentum nicht auf bestimmte einzelne Nutzungsarten beschränken müsse, da ein anderes Ergebnis im Gesetz keine Stütze finde. Ihre Grenze finde die Zulässigkeit einer solchen umfassenden Sondernutzungsvereinbarung jedoch dort, wo sie sich auf solche baulichen Veränderungen beziehe, die nach dem Gesetz der einstimmigen Beschlussfassung bedürften.

 

Link zur Entscheidung

( KG Berlin, Beschluss vom 14.09.1982, 1 W 4779/81)

Zu Gruppe 3: Begründung, Erwerb und Veräußerung; Umwandlung

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