Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit von Sondernutzungsrechten am gemeinschaftlichen Eigentum nicht nur in bezug auf einzelne Nutzungsarten. Grundbuchsache. Grundbuchsache betreffend die im Grundbuchverzeichneten Grundstücke
Leitsatz (amtlich)
Die Einräumung sogenannter Sondernutzungsrechte am gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer muß sich nicht auf bestimmte einzelne Nutzungsarten beschränken (im Anschluß an BayObLGZ 1981, 56). Ihre Grenze findet die Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung jedoch – insoweit entgegen BayObLG a.a.O. – dort, wo sie sich auch auf solche baulichen Veränderungen bezieht, die nach dem Gesetz der einstimmigen Beschlußfassung der Wohnungseigentümer bedürfen.
Normenkette
WEG §§ 5, 10 Abs. 2, § 15 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Der angefochtene Beschluß und die Zwischenverfügung des Rechtspflegers des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 7. August 1981 zu b) werden aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, von den darin genannten rechtlichen Bedenken Abstand zu nehmen.
Gründe
Die Beteiligten zu 1) und 2) sind eingetragene Miteigentümer je zur Hälfte des im Grundbuch des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg von Lichtenrade Band 112 Blatt 4580 eingetragenen Grundstücks sowie zu je 1/8 des im selben Grundbuch eingetragenen Grundstücks Band 90 Blatt 3911 (Privatweg). Mit notariellem Vertrag vom 24. Februar 1981 (UR.-Nr. 252/81 des Notars E.-J. W…) schenkten sie den Beteiligten zu 3) und 4) je 1/4-Miteigentumsanteil am erstgenannten Grundstück. Die Beteiligten erklärten die Auflassung und beantragten die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch.
Am selben Tage vereinbarten die Beteiligten zur UR.-Nr. 253/81 des genannten Notars die Aufteilung des insgesamt 1331 qm großen Grundstücks in Wohnungseigentum nach näherer Maßgabe der in Bezug genommenen Anlage der Urkunde. Darin ist die Aufteilung so vorgenommen, daß mit den beiden Miteigentumsanteilen der Beteiligten zu 1) und 2) künftig das Sondereigentum an allen Räumen des bereits vorhandenen Einfamilienhauses („Wohnungseigentum Nr. 1”) und mit den beiden Mieteigentumsanteilen der Beteiligten zu 3) und 4) künftig das Sondereigentum an allen Räumen eines noch zu errichtenden, an das vorhandene Wohngebäude versetzt angrenzenden Einfamilienhauses sowie das Sondereigentum an der vorhandenen Garage verbunden sein soll („Wohnungseigentum Nr. 2”). § 5 Abs. 7 der Teilungserklärung verweist wegen der von den Beteiligten bestellten „Sondernutzungsrechte” auf Anlage 8 der Urkunde. Dort heißt es:
„Verzeichnis der Sondernutzungsrechte
Der Eigentümer der Wohnung Nr. 1 hat das den anderen Wohnungseigentümer ausschließende Sondernutzungsrecht an
- allen Teilen des Hauses Nr. 1, die im Gemeinschaftseigentum stehen, und
- an der Teilfläche des Grundstücks, die in der als Anlage 1 beigefügten Zeichnung mit den Buchstaben ABCDEFGHA bezeichnet und ca. 841 m² groß ist, einschließlich des darauf befindlichen Schuppens.
Der Eigentümer der Wohnung Nr. 2 hat das den anderen Wohnungseigentümer ausschließende Sondernutzungsrecht an
- allen Teilen des Hauses Nr. 2 und der Garage Nr. 2, die im Gemeinschaftseigentum stehen,
- an der Teilfläche des Grundstücks, die in der als Anlage 1 beigefügten Zeichnung mit den Buchstaben CJEDC bezeichnet und ca. 490 m² groß ist.”
Unter § 17 der Urkunde bewilligen die Eigentümer, die Teilung des Grundstücks sowie die weiteren Bestimmungen des Teilungsvertrages in das Grundbuch einzutragen.
Auf den vom Urkundsnotar gemäß § 15 GBO eingereichten Vollzugsantrag hat der Rechtspfleger des Grundbuchamtes mit Zwischenverfügung vom 7. August 1981 beanstandet, daß die Sondernutzungsregelung keine Angabe über die Art der vorgesehenen Sondernutzung enthalte. Da eine Zuteilung von Nutzungsrechten ohne Angabe, worin diese bestehen sollen, rechtlich nicht zulässig sei, so heißt es in der Zwischenverfügung weiter, werde Gelegenheit gegeben, den Vertrag binnen gesetzter Frist zu ergänzen. Der hiergegen gerichteten Erinnerung der Beteiligten hat das Amtsgericht nicht abgeholfen. Mit dem angefochtenen Beschluß, auszugsweise veröffentlicht in MDR 1982, 149, hat das Landgericht die Beschwerde der Beteiligten zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Zulassung eines Sondernutzungsrechts der hier vereinbarten Art laufe auf eine Umgehung der gesetzlichen Regelung hinaus, nach der Sondereigentum nur an abgeschlossenen Räumen und nicht an konstitutiven Teilen des Gebäudes eingeräumt werden könne (§§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 4 WEG). Hiergegen richtet sich die vom Urkundsnotar namens der Beteiligten eingelegte weitere Beschwerde mit dem Antrag, unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung das Grundbuchamt anzuweisen, von den in der Zwischenverfügung geäußerten Bedenken Abstand zu nehmen.
Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 78, 80, 15 GBO zulässig. Es hat auch in der Sache Erfolg.
Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Auffassung, sogenannte, Sondernutzungsrechte m...