Leitsatz
Die Beteiligten stritten darüber, in welchem Umfang der Antragstellerin als Mutter der beiden Kinder M. und J. und dem Antragsteller als Vater des Kindes J. ein Umgangsrecht zustehen sollte.
Sachverhalt
Das AG hatte mit Beschluss vom 10.5.2006 der Antragstellerin bzw. den Antragstellern die elterliche Sorge für M. und J. entzogen und auf das Jugendamt als Vormund übertragen. M. hielt sich seither bei Pflegeeltern auf, J. bei anderen Pflegeeltern. Der Entzug der elterlichen Sorge war wegen der durch das Jugendamt und die im Sorgerechtsverfahren beauftragte Sachverständige festgestellten schwerwiegenden Einschränkungen und Auffälligkeiten im emotionalen Bereich der Kindesmutter erforderlich geworden.
Mit Beschluss vom 16.7.2007 hatte das AG angeordnet, dass die Antragsteller zum Umgang mit den beiden Kindern berechtigt seien, wobei der Umgang monatlich in Begleitung der Pflegeeltern oder einer Vertrauensperson der Kinder erfolgen solle.
Unter dem 14.3.2008 haben die Antragsteller die (Rück-)Übertragung der elterlichen Sorge begehrt, daran aber bei der letzten Anhörung der Beteiligten und, nachdem das AG ein Sachverständigengutachten eingeholt hatte, nicht mehr festgehalten, nachdem ihnen klar geworden war, dass eine Rückkehr der Kinder in ihren Haushalt derzeit nicht erfolgen könne.
Das AG hat sodann durch Beschluss festgestellt, dass die Antragsteller weiterhin im bisherigen Umfang das Recht zum Umgang mit den Kindern haben sollten.
Hiergegen richteten sich die Beschwerden des Verfahrenspflegers der Kinder und des Jugendamtes, denen sich die Pflegeeltern des Kindes M. anschlossen, die eine Einschränkung des Umgangsrechts der Antragsteller erstrebten.
Das Rechtsmittel führte in der Sache zur Änderung der umgangsrechtlichen Entscheidung des AG.
Entscheidung
Das AG habe zunächst nachvollziehbar und zutreffend festgestellt, dass die Befunde der Begutachtung bei beiden Kindern erhebliche Entwicklungsretardierungen, Entwicklungsstörungen und Verhaltensauffälligkeiten in allen Bereichen der kindlichen Entwicklung ergäben. Bei beiden Kindern bestehe nach wie vor ein erheblicher Betreuungs- und Pflegebedarf. Die Antragsteller wiesen - trotz des bemerkenswerten und auch erfreulichen eigenen Stabilisierungsprozesses - nicht in annähernd ausreichender Weise Kompetenzen auf, um die beeinträchtigten und gestörten Kinder in dem Kindeswohl gemäßer Weise zu betreuen und zu versorgen. Ein Wechsel der Kinder in die Obhut der Kindeseltern sei mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer erheblichen Kindeswohlgefährdung verbunden. Auf der Grundlage des Gutachtens der Sachverständigen wie auch der von dem Verfahrenspfleger vorgelegten Berichte über die Kontakte der Antragsteller mit den beiden Kindern sowie schließlich der Anhörung der Vertreter des Jugendamts und des Sozialdienstes stehe fest, dass in der jetzigen Form die Besuchskontakte für die Kinder belastend seien.
Vor diesem Hintergrund könne es im Interesse des Wohles beider Kinder nicht maßgeblich darum gehen, den Kindeseltern im bisherigen Umfang weiterhin das Umgangsrecht zu erhalten.
Gerade weil sich die Rückführung der Kinder zu den Antragstellern als mit dem Kindeswohl nicht vereinbar erwiesen habe und beide die Sorgerechtsentscheidung akzeptierten, müsse dem Umstand, dass die Bindungsbedürfnisse der Kinder in erster Linie von den Pflegeeltern zu erfüllen seien, dahin Rechnung getragen werden, dass dieser Prozess nicht gestört werde.
Insoweit hielt das OLG die Durchführung eines begleiteten vierteljährlichen Umgangsrechts für geboten.
Link zur Entscheidung
OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 11.02.2010, 11 UF 170/09