Entscheidungsstichwort (Thema)
Einschränkung des Umgangs für Eltern eines Pflegekindes
Leitsatz (redaktionell)
Das elterliche Umgangsrecht mit bei Pflegeeltern lebenden Kindern kann aus Gründen des Kindeswohls dahingehend eingeschränkt werden, dass den Eltern, denen das Sorgerecht entzogen wurde, jeweils nur vierteljährlich begleiteter Umgang eingeräumt wird.
Normenkette
BGB § 1684
Tenor
Auf die Beschwerden des Verfahrenspflegers der Kinder M. W. und J. G. sowie des Landkreises O., Fachdienst Jugend, wird der Beschluss des AG - Familiengericht B. vom 3.11.2009 geändert.
In Abänderung des Beschlusses des AG - Familiengericht - B. vom 16.7.2007 (12 F 466/06 UG) soll der Umgang der Antragsteller mit den Kindern M. und J. W. vierteljährlich in Begleitung der Pflegeeltern oder einer Vertrauensperson der Kinder erfolgen.
Die Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren noch darüber, in welchem Umfang die Antragstellerin als Mutter der beiden Kinder M. und J. und der Antragsteller als Vater von J. ein Umgangsrecht haben sollen.
Das AG - Familiengericht - B. hat gemäß Beschluss vom 10.5.2006 (12 F 458/05), auf den wegen aller Einzelheiten verwiesen wird, der Antragstellerin bzw. den Antragstellern die elterliche Sorge für M. und J. entzogen und auf das Jugendamt des Landkreises O. als Vormund übertragen. M. hält sich seither bei den Pflegeeltern S. bzw. T. (Beteiligte zu 4. und 5.), J. bei den Pflegeeltern F. (Beteiligte zu 6. und 7.) auf. Der Entzug der elterlichen Sorge war wegen der durch das Jugendamt und die im Sorgerechtsverfahren beauftragte Sachverständige festgestellten schwerwiegenden Einschränkungen und Auffälligkeiten im emotionalen Bereich der Kindesmutter erforderlich geworden.
Gemäß Beschluss vom 16.7.2007 (12 F 466/06 UG) hat das AG - Familiengericht - B. angeordnet, dass die Antragsteller zum Umgang mit den beiden Kindern berechtigt sind, wobei der Umgang monatlich in Begleitung der Pflegeeltern oder einer Vertrauensperson der Kinder erfolgen soll.
Unter dem 14.3.2008 haben die Antragsteller im hiesigen Verfahren die (Rück-)Übertragung der elterlichen Sorge begehrt, daran aber bei der letzten Anhörung der Beteiligten und, nachdem das AG ein Sachverständigengutachten eingeholt hatte, nicht mehr festgehalten, weil sie sich darüber im klaren waren, dass eine Rückkehr der Kinder in den Haushalt der Antragsteller derzeit nicht erfolgen kann.
Jugendamt, Verfahrenspfleger und die Pflegeeltern hatten angeregt, das Umgangsrecht der Antragsteller mit den Kindern in zeitlicher Hinsicht einzuschränken.
Das AG - Familiengericht - B. hat durch den im Tenor bezeichneten Beschluss, auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, festgestellt, dass die Antragsteller weiterhin im bisherigen Umfang das Recht zum Umgang mit den Kindern haben.
Hiergegen richten sich die Beschwerden des Verfahrenspflegers der Kinder und des Jugendamts des Landkreises O. nach Maßgabe ihrer Begründungen, denen sich die Beteiligten zu 4. und 5. angeschlossen haben. Sie erstreben eine Einschränkung des Umgangsrechts der Antragsteller.
Die Antragsteller bitten um Zurückweisung der Beschwerden.
Sie verteidigen den angefochtenen Beschluss.
Die Beschwerden sind gem. § 621e Abs. 1 ZPO zulässig.
In der Sache führen sie zur Änderung der umgangsrechtlichen Entscheidung des AG.
Das AG hat zunächst - insoweit dem Gutachten des Sachverständigen B. folgend - nachvollziehbar und zutreffend festgestellt, dass die Befunde der Begutachtung sowohl bei M. als auch bei J. sehr erhebliche Entwicklungsretardierungen, Entwicklungsstörungen und Verhaltensauffälligkeiten in allen Bereichen der kindlichen Entwicklung ergeben. Bei beiden Kindern besteht - nach wie vor - ein erheblicher Betreuungs- und Pflegebedarf. Die Antragsteller weisen trotz des bemerkenswerten und auch erfreulichen eigenen Stabilisierungsprozesses nicht in annähernd ausreichender Weise Kompetenzen auf, um die beeinträchtigten und gestörten Kinder in dem Kindeswohl gemäßer Weise zu betreuen und zu versorgen. Ein Wechsel der Kinder in die Obhut der Kindeseltern bzw. der Antragstellerin wäre schließlich mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer erheblichen Kindeswohlgefährdung verbunden, so dass in der Tat keine Veranlassung bestand und besteht, den gemäß Beschluss vom 10.5.2006 (12 F 458/05 SO AG Bersenbrück) angeordneten Sorgerechtsentzug aufzuheben und die elterliche Sorge auf die Antragsteller zurück zu übertragen.
Dies streben die Antragsteller auch selbst nicht mehr an.
Auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen B. wie auch der von dem Verfahrenspfleger vorgelegten Berichte über die Kontakte der Antragsteller mit den beiden Kindern sowie schließlich der Anhörung der Vertreter des Jugendamts und des Sozialdienstes katholischer Frauen steht weiter fest, dass in der jetzigen Form die Besuchskontakte für die Kinder belastend sind.
Vor diesem Hintergrund kann es im Interesse des Wohls der beiden Kinder nich...