Leitsatz

Das OLG Bremen hat sich in dieser Entscheidung mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Voraussetzungen im Beschwerdeverfahren die Zwangsvollstreckung aus einem sofort wirksamen Beschluss in einer Unterhaltssache eingestellt werden kann.

 

Sachverhalt

Das Familiengericht hatte den Antragsgegner mit dem am 9.7.2010 verkündeten Beschluss vom 15.6.2010 verpflichtet, an die Antragstellerin Unterhalt für die gemeinsamen Kinder der Beteiligten zu zahlen. Gegen diesen Beschluss hatte der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 12.8.2010 Beschwerde erhoben.

Mit Schriftsatz vom 31.8.2010 beantragte er, die Vollstreckung aus dem Beschluss vom 15.6.2010 ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen. Zur Begründung trug er vor, die Beschwerde habe überwiegend Aussicht auf Erfolg. Ohne Einstellung der Vollstreckung stehe zu befürchten, dass ein etwaiger Rückzahlungsanspruch nicht vollstreckt werden könne.

Der Antrag blieb ohne Erfolg.

 

Entscheidung

Das OLG hielt den Antrag für zulässig, obgleich der Antragsgegner in erster Instanz keinen Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 120 Abs. 2 S. 2 FamFG gestellt hatte. Die ständige Rechtsprechung des BGH, nach deren Antrag nach § 719 Abs. 2 ZPO unzulässig sei, wenn in der Berufungsinstanz kein Antrag nach § 712 ZPO gestellt worden sei, sei auf die Entscheidung nach § 120 Abs. 2 S. 3 FamFG im Beschwerdeverfahren nicht übertragbar.

Der Antrag habe aber deswegen keinen Erfolg, weil die Glaubhaftmachung fehle, dass die Vollstreckung dem Antragsgegner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Selbst bei ordnungsgemäßer Glaubhaftmachung sei sein Vorbringen nicht geeignet, einen unersetzlichen Nachteil zu begründen. Dafür reiche allerdings grundsätzlich die Gefahr aus, dass ein etwaiger Rückzahlungsanspruch nach Aufhebung oder Abänderung des Vollstreckungstitels nicht vollstreckt werden könne. Dies entspreche der Rechtsprechung des BGH zu §§ 707, 719 ZPO (BGH v. 30.1.2007 - 10 ZR 147/06 - in FamRZ 2007, 554).

Der zu §§ 707, 719 ZPO vertretenen strengeren Auffassung, wonach ein nicht zu ersetzender Nachteil darüber hinaus die Gefahr irreparabler Folgeschäden voraussetze, sei nicht zu folgen, da sie den Besonderheiten der Vollstreckungsregelungen des FamFG in Familienstreitsachen nicht gerecht werde.

 

Link zur Entscheidung

OLG Bremen, Beschluss vom 21.09.2010, 4 UF 94/10

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