Leitsatz

Die Beschwerdeführer wandten sich mit ihrem Rechtsmittel gegen die vom Familiengericht ausgesprochene Einstellung der Zwangsvollstreckung.

Ihr Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das KG hat die Beschwerde als unzulässig verworfen und entschied über das Rechtsmittel gegen die Einstellung der Zwangsvollstreckung in seiner sich aus § 122 GVG ergebenden Besetzung.

Anders als die ZPO sehe das FamFG eine Entscheidung über eine Beschwerde durch den originären Einzelrichter nicht vor. Dessen Zuständigkeit ergebe sich auch nicht aus einer Verweisung auf die ZPO. Zwar verweise § 242 S. 1 FamFG auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung auf die entsprechende Anwendung von § 769 ZPO. Diese Verweisung erfasse aber nicht ein Rechtsmittel gegen die Einstellungsentscheidung.

Die Beschwerde sei als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 242 S. 2 FamFG sei die Entscheidung des Familiengerichts sowie die Einstellung der Vollstreckung nicht anfechtbar, worauf bereits das erstinstanzliche Gericht in seiner Rechtsbehelfsbelehrung sowie einem weiteren Schreiben hingewiesen habe.

Die Kostenentscheidung beruhe auf § 243 FamFG. Es entspreche billigem Ermessen, die durch das unzulässige Rechtsmittel verursachten Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Beschluss vom 05.10.2010, 19 UF 72/10

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