Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstellung der Zwangsvollstreckung: Besetzung des Beschwerdegerichts. Anfechtbarkeit der familiengerichtlichen Entscheidung
Leitsatz (amtlich)
Über die - unzulässige - Beschwerde gegen die Einstellung der Vollstreckung nach § 242 FamFG hat das Beschwerdegericht nicht durch den Einzelrichter, sondern in voller Besetzung zu entscheiden.
Normenkette
FamFG § 242; GVG § 122 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 14.07.2010; Aktenzeichen 146 F 5176/10) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 14.7.2010 wird als unzulässig verworfen.
Die Antragsgegner haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von bis zu 600 EUR zu tragen.
Gründe
Der Senat entscheidet über die Beschwerde gegen die Einstellung der Zwangsvollstreckung in seiner sich aus § 122 GVG ergebenden Besetzung. Anders als die Zivilprozessordnung (§ 568 ZPO) sieht das FamFG eine Entscheidung über eine Beschwerde durch den originären Einzelrichter nicht vor. Dessen Zuständigkeit ergibt sich auch nicht aus einer Verweisung auf die Zivilprozessordnung. Zwar verweist § 242 S. 1 FamFG für die Einstellung der Zwangsvollstreckung auf die entsprechende Anwendung von § 769 ZPO. Diese Verweisung erfasst aber nicht ein Rechtsmittel gegen die Einstellungsentscheidung. Denn § 242 S. 2 FamFG enthält eine autonome Regelung über die (fehlende) Anfechtbarkeit.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 242 S. 2 FamFG ist die Entscheidung des Familiengerichts über die Einstellung der Vollstreckung nicht anfechtbar, worauf bereits das AG in seiner Rechtsbehelfsbelehrung sowie seinem Schreiben vom 6.8.2010 hingewiesen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG. Diese Vorschrift geht auch für die Kosten der Beschwerdeinstanz der Verweisung in § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG auf die Kostenvorschriften der ZPO vor (vgl. z.B. Bömelburg in Prütting/Helms, FamFG, § 243 Rz. 4; Zöller/Herget, 28. Aufl., § 243 FamFG Rz. 11). Es entspricht billigem Ermessen, die durch das unzulässige Rechtsmittel verursachten Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Diese Orientierung am (Miss-)Erfolg des Rechtsmittels entspricht § 243 Satz 2 Nr. 1 FamFG. Es sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen würden.
Fundstellen