TEIL A ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN
1. ANWENDUNG
1.1.
Importeure und nachgeschaltete Anwender, die Gemische zur Verwendung durch Verbraucher im Sinne des Teils A Abschnitt 2.4 dieses Anhangs in Verkehr bringen, sind ab dem 1. Januar 2021 zur Einhaltung dieses Anhangs verpflichtet.
1.2
Importeure und nachgeschaltete Anwender, die Gemische zur gewerblichen Verwendung im Sinne des Teils A Abschnitt 2.4 dieses Anhangs in Verkehr bringen, sind ab dem 1. Januar 2021 zur Einhaltung dieses Anhangs verpflichtet.
1.3
Importeure und nachgeschaltete Anwender, die Gemische zur industriellen Verwendung oder Gemische, deren endgültige Verwendung nicht der Mitteilungspflicht im Sinne des Teils A Abschnitt 2.4 dieses Anhangs unterliegen, in Verkehr bringen, sind ab dem 1. Januar 2024 zur Einhaltung dieses Anhangs verpflichtet.
1.4
Importeure und nachgeschaltete Anwender, die vor den in den Abschnitten 1.1, 1.2 und 1.3 genannten Anwendbarkeitsterminen einer nach Artikel 45 Absatz 1 benannten Stelle Informationen über gefährliche Gemische übermittelt haben, welche diesem Anhang nicht entsprechen, sind für diese Gemische bis zum 1. Januar 2025 nicht zur Einhaltung dieses Anhangs verpflichtet.
1.5
Abweichend von Abschnitt 1.4 müssen Importeure und nachgeschaltete Anwender diesen Anhang einhalten, falls vor dem 1. Januar 2025 eine der in Teil B Abschnitt 4.1 dieses Anhangs beschriebenen Veränderungen eintritt, bevor sie dieses veränderte Gemisch in Verkehr bringen.
2. ZWECK, GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
2.1.
Dieser Anhang umfasst die Anforderungen, die Importeure und nachgeschaltete Anwender, die Gemische in Verkehr bringen (im Folgenden "Mitteilungspflichtige") in Bezug auf die Übermittlung von Informationen erfüllen müssen, sodass den benannten Stellen sämtliche Informationen vorliegen, die sie zur Erfüllung der Aufgaben benötigen, für die sie gemäß Artikel 45 zuständig sind.
2.2.
Dieser Anhang gilt nicht für Gemische für die wissenschaftliche Forschung und Entwicklung und für Gemische für produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung im Sinne des Artikels 3 Absatz 22 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.
Dieser Anhang gilt nicht für Gemische, die nur in eine oder mehrere der folgenden Gefahrenkategorien eingestuft sind:
(1) Gase unter Druck;
(2) Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff (instabile explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff und Unterklassen 1.1 bis 1.6).
2.2a.
Bei nach Wunsch formulierter Anstrichfarbe können sich die Mitteilungspflichtigen unbeschadet des Artikels 25 Absatz 8 dafür entscheiden, keine Informationen vorzulegen und keinen eindeutigen Rezepturidentifikator gemäß diesem Anhang zu erstellen.
2.3.
Im Fall von Gemischen, deren endgültige Verwendung nicht der Mitteilungspflicht unterliegt, bzw. von Gemischen, die nur zur industriellen Verwendung in Verkehr gebracht werden, können sich die Mitteilungspflichtigen — als Alternative zu den allgemeinen Anforderungen an eine Mitteilung — gemäß Teil B Abschnitt 3.1 für eine verkürzte Mitteilung entscheiden, sofern ein schneller Zugriff auf zusätzliche detaillierte Produktinformationen gemäß Abschnitt 1.3 dieses Teils gewährleistet ist.
2.4.
Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Begriff:
1. |
"Gemisch für die Verwendung durch Verbraucher" ein Gemisch, das für die Verwendung durch Verbraucher bestimmt ist, entweder allein oder als Bestandteil eines anderen, für die Verwendung durch Verbraucher bestimmten und den Informationsanforderungen gemäß Artikel 45 unterliegenden Gemisches; |
2. |
"Gemisch für die gewerbliche Verwendung" ein Gemisch, das zur Verwendung von gewerblichen Nutzern, nicht jedoch in industriellen Anlagen bestimmt ist, entweder allein oder als Bestandteil eines anderen, für die Verwendung von gewerblichen Nutzern, nicht jedoch in industriellen Anlagen bestimmten und den Informationsanforderungen gemäß Artikel 45 unterliegenden Gemisches; |
3. |
"Gemisch für die industrielle Verwendung" ein Gemisch, das ausschließlich zur Verwendung in industriellen Anlagen bestimmt ist; |
4. |
"Gemisch, dessen endgültige Verwendung nicht einer Mitteilungspflicht unterliegt" ein Gemisch, das Bestandteil eines anderen Gemisches ist, das zur Verwendung durch Verbraucher oder gewerbliche Nutzer bestimmt ist, jedoch nicht den Informationsanforderungen nach Artikel 45 unterliegt; |
5. |
"nach Wunsch formulierte Anstrichfarbe" eine Farbe, die in begrenzter Menge auf individuellen Wunsch für einen einzelnen Verbraucher oder gewerblichen Anwender in der Verkaufsstelle durch Abtönen oder Farbmischen formuliert wird; Haben Gemische mehr als einen Verwendungszweck, sind die Anforderungen aller betroffenen Verwendungskategorien einzuhalten. |
3. ANFORDERUNGEN AN DIE MITTEILUNG
3.1
Vor dem Inverkehrbringen legen die Mitteilungspflichtigen in dem Mitgliedstaat oder den Mitgliedstaaten, in denen das Gemisch in Verkehr gebracht wird, den Stellen, die gemäß Artikel 45 Absatz 1 benannt wurden (im Folgenden "benannte Stellen"), Informationen zu jenen Gemischen vor, die aufgrund ihrer gesundheitlichen...