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Stoffe und Zubereitungen werden als brandfördernd eingestuft und mit dem Gefahrensymbol "O" und der Gefahrenbezeichnung "brandfördernd" gekennzeichnet, wenn die Prüfergebnisse mit den in der Verordnung der Kommission über Versuchsmethoden gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Kriterien übereinstimmen. Ein R-Satz ist obligatorisch, er ist auf der Grundlage der Prüfergebnisse unter Beachtung folgender Regeln auszuwählen:
R7
Kann Brand verursachen
- organische Peroxide, die brennbar sind, auch wenn sie nicht mit anderen brennbaren Materialien in Berührung kommen.
R8
Feuergefahr bei Berührung mit brennbaren Stoffen
- sonstige brandfördernde Stoffe und Zubereitungen einschließlich anorganischer Peroxide, die bei Berührung mit brennbaren Materialien diese entzünden können oder die Feuergefahr vergrößern.
R9
Explosionsgefahr bei Mischung mit brennbaren Stoffen
- sonstige Stoffe und Zubereitungen einschließlich anorganischer Peroxide, die explosionsgefährlich werden, wenn sie mit brennbaren Materialien gemischt werden (z. B. bestimmte Chlorate).
2.2.2.1. Anmerkungen zu Peroxiden
Bezüglich ihrer explosionsgefährlichen Eigenschaften sind organische Peroxide oder solche enthaltende Zubereitungen in der Form, in der sie in den Verkehr gebracht werden, aufgrund von Prüfungen, die nach den in der Verordnung der Kommission über Versuchsmethoden gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 angegebenen Methoden durchgeführt werden, nach den Kriterien in Abschnitt 2.2.1 einzustufen.
Die in der Verordnung der Kommission über Versuchsmethoden gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 angegebenen Methoden können nicht zur Ermittlung der brandfördernden Eigenschaften organischer Peroxide angewandt werden.
Bei Stoffen werden organische Peroxide, die nicht als explosionsgefährlich eingestuft sind, auf der Grundlage ihrer chemischen Struktur (z. B. R-O-O-H; R1-O-O-R2) als gefährlich eingestuft.
Nicht als explosionsgefährlich eingestufte Zubereitungen werden unter Verwendung der Berechnungsmethode auf der Grundlage des Gehalts an aktivem Sauerstoff in % (vgl. Abschnitt 9.5) eingestuft.
Jedes organische Peroxid und jede Zubereitung, die ein solches enthält, die nicht als explosionsgefährlich eingestuft sind, ist als brandfördernd einzustufen, wenn das Peroxid oder die Zubereitung
- über 5 % organische Peroxide oder
- über 0,5 % reaktionsfähigen Sauerstoff aus organischen Peroxiden und mehr als 5 % Wasserstoffperoxid enthält.